Weiterhin unklar ist, was für die Käufer gilt, die ihr Fahrzeug erst nach 2015 gekauft haben. Denn hier vertreten nach wie vor einige Gerichte die Auffassung, dass VW wegen der im Jahr 2015 geleisteten Aufklärungsarbeit im Anschluss keine sittenwidrige Schädigung mehr vorgeworfen werden könne.
Unklar ist auch immer noch, wann die Ansprüche gegen VW im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation verjähren. Sicher ist insoweit nur, dass Verjährung in allen Fällen eingetreten ist, in denen der Kauf bereits 10 Jahre und länger zurückliegt und zwischenzeitlich keine Maßnahmen getroffen wurden, um die Verjährung zu hemmen.