
Haben Fluggäste einen Entschädigungsanspruch, wenn sich Mäuse oder andere Kleintiere im Flugzeug befinden und sich der Start daraufhin verzögert?
„Einmal nach Istanbul fliegen, da wär’s“, dachte sich eine Maus aus Berlin und betrat im Juni 2017 ohne um Erlaubnis zu fragen ein Flugzeug der Airline. Ein Passagier, der zuvor mit der Maschine flog, entdeckte den Nager und informierte sogleich die Crew. Daraufhin wurde eine umfangreiche Suchaktion eingeleitet. Die Folge: Der Flug nach Istanbul verspätete sich um mehrere Stunden.
Nachdem zwei der Fluggäste Klage eingereicht hatten, weil sie den Anschlussflug nach Dalaman nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten, forderten sie eine Entschädigung. Da sich die Airline weigerte, dieser Forderung nachzukommen, kam es zur Gerichtsverhandlung.
Juristisch interessant war die Frage, ob ein möglicher Mäusebefall bzw. eine Verzögerung wegen unerwünschter Kleintiere einen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigt. Die Fluggesellschaft vertrat den Standpunkt, dass es sich in solchen Fällen um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.
Ein außergewöhnlicher Umstand beeinträchtigt die ordnungs- und planmäßige Durchführung der Personenbeförderung. Dass sich Airlines auf außergewöhnliche Umstände berufen, kommt recht häufig vor. In diesen Fällen müssten sie nämlich keine Entschädigungszahlungen leisten.
Das Amtsgericht Wedding vertrat allerdings im vorliegenden Fall die Ansicht, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die Begründung: Die Airline könne Vorkehrungen treffen, damit Kleintiere nicht in ein Flugzeug krabbeln. Es handelt sich also um eine beherrschbare Situation (AZ.: 14 C 376/17).
Falls sich Ihr Flug wegen einer ähnlichen Situation verspätet, können Sie also eine Entschädigung einfordern. Allerdings müssen auch andere Voraussetzungen erfüllt sein: So muss die Verspätung mindestens 3 Stunden betragen und die Airline muss ihren Sitz in der EU haben und/oder der Startflughafen muss in der EU liegen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke.