RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft

Was tun bei Kündigung wegen Krankheit?

kündigung wegen krankheit

„Wer krankgeschrieben wurde, kann nicht gekündigt werden“. Diese pauschale Behauptung hat man schon häufig gehört, doch sie ist so nicht richtig. Richtig ist, dass einem Arbeitnehmer nicht allein deshalb gekündigt werden darf, weil er sich berechtigter Weise krankmeldet. 

Ansonsten genießen Arbeitnehmer auch während einer Erkrankung den gesetzlichen Kündigungsschutz; d.h. eine Kündigung darf nur aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Hierbei  spielt es allerdings keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist. Tatsächlich kann einem Arbeitnehmer sogar aus Anlass einer langandauernden Erkrankung oder wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden.  Wir erklären, wann eine Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt sein kann.

Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit

Eine krankheitsbedingte Kündigung zählt im Rechtsinne zu den personenbedingten Kündigungen. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Eine Kündigung wegen Krankheit ist schwer durchzusetzen und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Generell lässt sich sagen: Wer weniger als sechs Wochen im Jahr krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, braucht den Verlust des Arbeitsplatzes aus personenbedingten Gründen nicht zu befürchten.

  • Langandauernde Erkrankung

Ist ein Arbeitnehmer hingegen (deutlich) länger als sechs Wochen krank, kann dies ein berechtigter Anlass für eine personenbedingte Kündigung sein.

Die Krankheit selbst rechtfertigt dabei niemals eine Kündigung, sondern einzig die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu befürchten ist. In jedem Fall muss aber immer noch eine umfassende Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Nur, wenn die Belastung für das Unternehmen aufgrund des zu befürchtenden weiteren Ausfalls des Mitarbeiters nicht mehr zumutbar ist, ist die Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt.

Ob die Interessenabwägung tatsächlich zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, muss im Einzelfall ein Gericht entscheiden. 

  • Häufige Kurzerkrankungen

Neben einer längeren Erkrankung nehmen manche Arbeitgeber auch häufige Kurzerkrankungen zum Anlass, um einem Mitarbeiter zu kündigen. Auch hier gilt: Erst wenn die Summe der einzelnen Fehltage die Grenze von sechs Wochen überschreitet, kann der Arbeitgeber unter Umständen eine negative Prognose dahingehend ausstellen, dass auch in Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist.

RATIS-TIPP

Achtung: Manchmal laden Arbeitgeber ihre Angestellten zu einem Krankengespräch ein. In diesem Fall ist Vorsicht geboten: Wenn Sie hier bewusst oder unbewusst durchklingen lassen, dass Sie in Zukunft noch öfter oder länger ausfallen, kann dies eine negative Prognose zu Folge haben. Vermeiden Sie also derartige Aussagen.

Krank zur Arbeit schleppen?

Fakt ist, dass Menschen unterschiedlich mit Erkrankungen umgehen: Während sich beispielsweise manche Grippeerkrankte lieber ein paar Tage zu Hause erholen, schleppen sich andere Angestellte auch noch mit Fieber in die Arbeit. Nicht immer wird Ihnen der Arbeitgeber für ihren eisernen Willen, unter allen Umständen am Arbeitsplatz zu erscheinen, dankbar sein, da so auch andere Mitarbeiter angesteckt werden und ausfallen könnten. Zudem ist es in vielen Fällen ohnehin sinnvoll,  sich zu schonen, um eine längere Erkrankung zu vermeiden. Allerdings gibt es auch Unternehmen, die ihre Mitarbeiter im Krankheitsfall teils massiv unter Druck setzen, damit diese doch zur Arbeit erscheinen. Laut einem Bericht der FAZ soll etwa die irische Billigfluglinie Ryanair Teile ihrer krankgeschriebenen Belegschaft mit Drohbriefen eingeschüchtert haben.

Rechtzeitig krankmelden

Wer nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen. In manchen Arbeitsverträgen steht, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag seiner Erkrankung bereits einen Krankenschein vorzulegen hat.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Mitarbeiter, die ihrer Arbeit krankheitsbedingt nicht nachgehen können, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Lohn bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu zahlen. Ab der siebten Woche übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung in Form des Krankengeldes. Dieses wird jedoch nicht in voller Höhe ausbezahlt; üblich sind ca. 70 Prozent des Bruttolohns, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, länger erkrankte Mitarbeiter beim Wiedereinstieg zu unterstützen. Einerseits sollen dadurch die Chancen, den Arbeitsplatz behalten zu können, erhöht werden; andererseits will der Gesetzgeber so dem demografischen Wandeln begegnen. Ziel ist es,  insbesondere die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen möglichst lange sicherzustellen.  Eine Kündigung wegen Krankheit ohne einen vorherigen – erfolglosen − Versuch einer betrieblichen Wiedereingliederung, ist unwirksam.

Aufhebungsvertrag wegen Krankheit

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach einer längeren Erkrankung einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen. Hier stellt sich die Frage, ob krankheitsbedingt ausgefallene Mitarbeiter diesen Vertrag unterschreiben sollten? Eine pauschale Antwort ist in diesem Zusammenhang leider nicht möglich. Wir raten aber allen Arbeitnehmern, einen Aufhebungsvertrag niemals zu unterschreiben, ohne nicht eine Nacht darüber geschlafen zu haben. Zudem empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich den Vertrag genauer ansieht.

Wer unüberlegt unterschreibt, verzichtet eventuell auf eine angemessene Abfindung und kann den Vertrag im Nachhinein auch nicht mehr widerrufen.  Wird Ihnen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angetragen, lassen Sie sich am besten kostenlos und unverbindlich von uns beraten.

Die mobile Version verlassen