• 0851-986130-0
    • Kostenlose Beratung

      Melden Sie sich unverbindlich per Telefon bei uns

      Ico

      0851-986130-0

      Ico

      RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      Mariahilfstr. 2
      94032 Passau

      Du findest uns auf Facebook

  • Über Uns
    • Über RATIS

      RATIS ist ein Angebot der Passauer Anwaltskanzlei RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
      Wir konzentrieren uns auf die Beratung von Menschen in bestimmten Lebenslagen. Unsere Anwälte zeichnen sich durch hohe Spezialkenntnisse, persönliche Beratung und größtmögliche Kundenorientierung aus.
      Dabei folgen wir immer der Maxime: Höchste Qualität zum besten Preis! Mehr erfahren...

      Warum RATIS?

      • Persönliche Betreuung
      • Erfahrene Anwälte
      • Kostenlose Erstberatung
      • Datenschutz - Gesetzlich garantiert
      • Transparente Kosten
  • Bekannt aus:
Logo RATIS - Gemeinsam im Recht

Kündigung
des Bausparvertrages

Bausparkassen dürfen nicht jeden Bausparvertrag kündigen

Hat Ihre Bausparkasse den Bausparvertrag gekündigt? Mit den Urteilen vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) hat der BGH entschieden, dass Bausparkassen einen Bausparvertrag 10 Jahre nach der erstmaligen Zuteilungsreife mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen dürfen.

Daneben besteht nach der herrschenden Rechtsauffassung ein Kündigungsrecht der Bausparkassen auch für den Fall der Vollbesparung des Bausparvertrages (siehe OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 14.10.2011 – 9 U 151/11).

Das bedeutet zusammengefasst: Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Bausparkassen einen Bausparvertrag nur in zwei Fällen kündigen:

  1. Zehn Jahre nach der erstmaligen Zuteilungsreife (mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten)
  2. Bei Vollbesparung des Bausparvertrags

Bausparvertrag prüfen lassen

Bausparkassen kündigen auch andere Verträge

Allerdings beobachten wir, dass Bausparkassen auch dann hochverzinste Bausparverträge kündigen, wenn keiner der beiden Gründe vorliegt. Offenbar fühlen Sie sich durch die BGH-Urteile vom Februar 2017 in diesem Vorgehen bestärkt.

Beispiel: Aachener Bausparkasse

So beruft sich aktuell etwa die Aachener Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (gemäß § 490 Abs. 3 BGB i.V.m. § 314 BGB) oder wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (gemäß §313 BGB). Beides ist nach unserer Auffassung rechtswidrig. Denn das Risiko, dass die Bausparkasse eine Marge oberhalb des von ihr in den Bausparverträgen vorgegebenen (Bonus-) Zinssatz erwirtschaften muss, ist untrennbarer Bestandteil des Bausparvertrages. Damit trägt die Bausparkasse auch das Zinsänderungsrisiko. Es liegt daher weder ein aus der Sphäre des Bausparers resultierender wichtiger Grund noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (so im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2016 – Aktenzeichen 17 U 185/15).

Beispiel: BSQ Bausparkasse

Eine nach unserer Überzeugung ebenfalls rechtswidrige Praxis betreibt außerdem die BSQ Bausparkasse (ehemals Quelle Bausparkasse). Diese verwehrt den Bausparern für den Fall, dass sie den Vertrag kündigt, den verdienten Anspruch auf die Bonuszahlung.

Nach wie vor unklar ist auch, ob es bei der Kündigung wegen Vollbesparung des Bausparvertrages nur auf das reine Bausparguthaben oder zusätzlich noch auf den Bonusanspruch ankommt.

Hier kann auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH mit guten Argumenten vertreten werden, dass bei der Frage der Vollbesparung ein erst mit Verzicht des Bausparers auf das Bauspardarlehen entstehender Anspruch auf den Bonus unberücksichtigt bleiben muss (so im Ergebnis auch: OLG Celle, Urt. v. 14.9.2016 – 3 U 230/15).
Zudem gibt es Bausparverträge, bei denen ein Anspruch auf das Bauspardarlehen selbst dann noch besteht, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht oder sogar überschritten hat. Auch in diesen Fällen ist ein Kündigungsrecht der Bausparkasse wegen „Vollbesparung“ zweifelhaft.

 

BGH-Urteil nicht einfach auf Sparverträge übertragbar

Wichtig ist auch: Die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 21.02.2017 lässt sich nicht 1:1 auf die ebenfalls strittige Frage der Kündigung von langjährigen Sparverträgen, wie etwa den Scala-Verträgen oder Prämiensparverträgen der Sparkassen, übertragen. Auch hier ist im Einzelfall eine Überprüfung der Kündigung unerlässlich.

 

Ich habe die Kündigung meines (Bau)sparvertrages erhalten. Was soll ich tun?

Für den Fall, dass auch Sie die Kündigung Ihres (Bau)sparvertrages erhalten haben oder diese Ihnen angekündigt worden ist, lassen Sie uns bitte ganz unverbindlich folgende Unterlagen (soweit vorhanden) in Kopie zukommen:

  • Antrags-/Vertragsunterlagen mitsamt den Allgemeinen Bausparbedingungen
  • Kündigungsschreiben der Bausparkasse
  • Abrechnungsschreiben der Bausparkasse
  • Letzter (Jahres-)Kontoauszug

Sie können uns die Unterlagen per Mail, Fax oder Post senden. Wir übernehmen dann eine kostenlose und unverbindliche Prüfung der Kündigung des Bausparvertrages und geben Hinweise für ein mögliches weiteres Vorgehen.

Bausparvertrag prüfen lassen

Rufen Sie uns einfach unter 0851-986130-0 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Unser Anwalt für Bausparverträge sieht sich Ihren Fall dann sofort an.

[contact-form-7 404 "Nicht gefunden"]
Unser Angebot zum Widerruf der Lebensversicherung

Das sagen unsere Kunden

Erfahrungen & Bewertungen zu RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft anzeigen