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      RATIS ist ein Angebot der Passauer Anwaltskanzlei RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses

Checkliste:
Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Hier finden Sie eine Liste an häufigen Fehlern, die dazu führen können, dass die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Damit erhalten Sie einen ersten Überblick, ob Ihre Kündigung gültig ist oder nicht. Um aber wirklich sicher zu gehen, lassen Sie Ihre Kündigung einfach von unserer erfahrenen Fachanwältin für Arbeitsrecht überprüfen – kostenlos und unverbindlich.

Kündigung jetzt kostenlos überprüfen

 

Die Kündigung ist unwirksam, weil ….

Begründung:

…sie arbeits- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist.In einigen Arbeitsverhältnissen bestehen Vereinbarungen, nach denen die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Dauer oder nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen ist.
…der Arbeitgeber sie Ihnen nur mündlich mitgeteilt hat.
Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform.
…der Arbeitgeber sie Ihnen nicht im Original überreicht bzw. übersandt hat, z.B. weil sie die Kündigung per Fax oder E-Mail erhalten haben.
Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform.
…sie nicht unterschrieben wurde. Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform.
…sie nicht von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben und keine Vollmacht beigefügt worden istBei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 180 BGB bzw. gem. § 174 BGB unzulässig.
…Sie zum Zeitpunkt, als Sie die Kündigung erhalten haben, schwanger waren.Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9 MuSchG unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Erfahren Sie erst später von der Schwangerschaft, können Sie die Mitteilung auch noch nachholen.
…Sie zum Zeitpunkt, als Sie die Kündigung erhalten haben, in Elternzeit waren oder zumindest bereits Elternzeit verlangt hatten.Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, gem. § 18 BEEG nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
…Sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als schwerbehindert anerkannt oder einen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt waren, oder dies zumindest bereits beantragt hatten und diesem Antrag im Nachhinein stattgegeben wird.Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
…sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
…weil die betriebsbedingte Kündigung Ihre höhere soziale Schutzbedürftigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt gelassen hat.Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
…weil der vorhandene Betriebs- oder Personalrat nicht ordnungsgemäß zu der Kündigung angehört worden ist.Der Betriebsrat ist gem. § 102 Abs. 1 S.1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1. S.3. BetrVG unwirksam.

Gut zu wissen: Wenn die Kündigung mit falscher Kündigungsfrist erklärt wurde, macht dies allein die Kündigung nicht unwirksam. Die Kündigung gilt dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin erklärt.

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