Rechte von Vermietern bei gewerblicher Vermietung
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Gewerbemietrecht für Vermieter im Überblick
Das Gewerbemietrecht für Vermieter unterscheidet sich grundlegend vom Wohnraummietrecht und eröffnet deutlich größere Gestaltungsspielräume. Anders als im sozialen Mietrecht, das auf den Schutz der privaten Mieter zugeschnitten ist, steht im gewerblichen Bereich die Vertragsautonomie im Vordergrund. Für Vermieter gewerblicher Objekte bedeutet das: Mit sorgfältig formulierten Verträgen lassen sich rechtliche Risiken effektiv steuern, individuelle Geschäftsmodelle umsetzen und langfristige Einnahmestrukturen sichern.
Gerade für gewerblich agierende Vermieter, die Geschäftsräume, Büroeinheiten oder Praxisflächen vermieten, ist die Kenntnis der Besonderheiten des Gewerbemietrechts für Vermieter unverzichtbar. Denn Fehler in der Vertragsgestaltung, etwa bei der Regelung von Mietanpassungsklauseln, Nebenkosten oder Nutzungseinschränkungen, können zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen oder eine ordnungsgemäße Rückabwicklung verhindern. Grundlage ist dabei das allgemeine Mietrecht gemäß §§ 535 ff. BGB, das im gewerblichen Bereich weitgehend dispositiv ausgestaltet ist.
Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien gelten weniger starre Schutzvorschriften – dafür zählen klare Verträge umso mehr.
Vertragsfreiheit als Leitprinzip im Gewerbemietrecht
Die Vertragsfreiheit bildet das zentrale Fundament des Gewerbemietrechts für Vermieter. Anders als bei Wohnraummietverträgen gibt es im gewerblichen Bereich kaum zwingende gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten des Mieters. Dies eröffnet Vermietern die Möglichkeit, sämtliche wesentlichen Aspekte des Mietverhältnisses individuell zu regeln: Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Mietanpassung, Untervermietung oder auch Betriebspflichten des Mieters können frei vereinbart werden – auf Grundlage der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften nach §§ 535 bis 548 BGB.
Besonders bei langfristigen Mietverhältnissen – etwa in Einzelhandel oder Gastronomie – können präzise verhandelte Vertragsbedingungen über Erfolg oder Misserfolg eines Mietverhältnisses entscheiden. Eine falsch formulierte Staffelmiete oder eine lückenhafte Regelung zur Instandhaltung kann in der Praxis zu erheblichen Auseinandersetzungen führen. Die Vertragsgestaltung sollte deshalb unter Rückgriff auf dispositives Recht und in Abgrenzung zu zwingenden Vorschriften erfolgen, etwa im Bereich der Kündigungsfristen gemäß § 580a BGB.
Gewerbemietverträge können langfristig und individuell ausgestaltet werden.
Sicherheitsleistungen zur Risikominimierung
Ein wesentlicher Vorteil des Gewerbemietrechts für Vermieter liegt in der Möglichkeit, deutlich höhere Sicherheitsleistungen als im Wohnraumbereich zu vereinbaren. Während bei Wohnraummiete die Mietkaution gesetzlich auf drei Nettokaltmieten beschränkt ist (§ 551 BGB), gilt diese Begrenzung im Gewerbemietrecht nicht. Vermieter können hier auf Grundlage der Vertragsfreiheit Sicherheiten nach Maßgabe von § 232 BGB ff. (Sicherungsrechte) fordern – etwa in Form von Bankbürgschaften, Patronatserklärungen oder unbeschränkten Kautionsvereinbarungen.
Diese Flexibilität erlaubt es, das unternehmerische Ausfallrisiko differenziert abzusichern, insbesondere bei jungen oder instabilen Unternehmen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Form und Höhe der Sicherheiten jedoch klar und rechtssicher vertraglich geregelt werden, unter Beachtung der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB, sofern Formularverträge genutzt werden.
Eine Kündigung ist nicht ausgeschlossen, aber rechtlich anspruchsvoll.

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Instandhaltung und Nebenkosten: Gestaltungsfreiheit für Vermieter
Im Unterschied zum Wohnraummietrecht, das die Umlage bestimmter Betriebskosten gesetzlich limitiert (§ 556 BGB), erlaubt das Gewerbemietrecht für Vermieter eine umfassende Übertragung nahezu aller Nebenkosten auf den Mieter – sofern diese vertraglich präzise geregelt ist. Dies betrifft sowohl laufende Betriebskosten als auch Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegen, aber im Gewerbemietvertrag vollständig auf den Mieter abgewälzt werden können.
Für Vermieter bietet sich damit eine erhebliche Entlastung von laufenden Kostenpositionen. Voraussetzung ist jedoch eine klare, transparente und juristisch belastbare Formulierung, um unangemessene Benachteiligungen und damit die Unwirksamkeit einzelner Klauseln zu vermeiden – insbesondere im Lichte der Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
Gewerbemieter können vertraglich stärker an laufenden Kosten beteiligt werden.
Nutzungsvorgaben, Konkurrenzschutz und wirtschaftliche Steuerung
Ein zentraler Aspekt des Gewerbemietrechts für Vermieter besteht in der Möglichkeit, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache exakt zu definieren. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Vermieter die Überlassung des Mietobjekts zum vereinbarten Gebrauch. Durch vertragliche Nutzungsvorgaben lässt sich somit exakt festlegen, wofür die Mietfläche genutzt werden darf – z. B. als Gastronomiebetrieb, Einzelhandelsfläche oder medizinische Praxis. Eine darüber hinausgehende Nutzung kann als vertragswidrig untersagt werden.
Darüber hinaus können sogenannte Konkurrenzschutzklauseln vereinbart werden, die einem bestimmten Mieter Exklusivrechte im Objekt oder Einkaufszentrum sichern. Diese haben unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Positionierung des Standorts. Die Zulässigkeit solcher Klauseln wird im Lichte von § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) überprüft, sollten sie zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung führen. Bei korrekter Ausgestaltung stellen sie ein effektives Instrument wirtschaftlicher Steuerung dar.
Der Mietvertrag definiert, was erlaubt ist – und was nicht.

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