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Entschädigung
bei Flugverspätung

Anschlussflug verpasst bzw. verspätet: EuGH stärkt Fluggastrechte

Juni 5, 2018


Kategorie: Flugverspätung

Flug verpasst

Der 31. Mai 2018 war wieder ein guter Tag für Flugreisende, denn erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte der Passagiere gestärkt. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob Probleme bei Anschlussflügen außerhalb der EU Entschädigungsansprüche rechtfertigen. Dies trifft unter bestimmten Voraussetzungen zu.

In vielen Fällen ist die Rechtslage eindeutig: Wenn beispielsweise ein Flug innerhalb der EU mehr als drei Stunden verspätet war und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigung.

Doch wie verhält es sich mit Anschlussflügen außerhalb der EU? Gegenstand des EuGH-Urteils war die Klage einer Reisenden, die einen Anschlussflug in Casablanca nicht planmäßig antreten konnte. Das Ziel der deutschen Reisenden war Agadir. Dazu hat sie einen Flug von Berlin nach Casablanca und gleichzeitig den erwähnten Anschlussflug von Casablanca nach Agadir gebucht. Diesen konnte sie jedoch nicht nehmen, da ihr Platz vergeben wurde. Die Folge: Sie landete erst 4 Stunden später in Agadir.

Daraufhin forderte sie von der Fluggesellschaft eine Erstattung. Die marokkanische Airline verweigerte jedoch die Zahlung einer Entschädigung. Sie argumentierte, dass es sich beim Anschlussflug um einen innermarokkanischen Flug handelte und daher das EU-Recht nicht greift. Zum Verständnis: Reisende können Entschädigung beantragen, wenn ihr Flug ausfiel bzw. mindestens 3 Stunden Verspätung hatte und darüber hinaus eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Der Abflug erfolgte auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union
  • Der Abflug kann auch im Ausland, also in einem Drittstaat außerhalb der EU, erfolgen, sofern sich das Ziel des Flugs in der EU befindet und die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Falls Reisende allerdings bereits in einem Drittstaat Entschädigungsleistungen erhalten haben, können keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche in der EU geltend gemacht werden.

Anschlussflug verpasst: Entschädigung bei einer einzigen Buchung

Nun hat der EuGH entschieden, dass Fluggäste auch bei Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union unter folgender Bedingung  Entschädigungsleistungen geltend machen können: Alle Flüge müssen auf einmal gebucht werden, sodass es sich um eine einzige Buchung handelt. Trifft dies zu, dürfen Fluggesellschaften die Anschlussflüge nicht getrennt betrachten. Folglich spielt es im Fall der Klägerin keine Rolle, dass sich Start oder Landung beim Flug von Casablanca nach Agadir nicht in der EU befinden. Die Klägerin hat Anspruch auf 600 Euro Entschädigung (EuGH, Urteil vom 31.05.2018, C-537/17) .

Update: Ein Jahr später, im Jahr 2019, musste der EuGH über einen ähnlichen Fall entscheiden. Auch hier verspätete sich der Anschlussflug, der im Drittland von einer ausländischen Airline durchgeführt wurde: Die Passagiere starteten in Prag und flogen mit einer tschechischen Airline nach Abu Dahbi. Dort mussten sie in ein Flugzeug einer arabischen Airline umsteigen, um schließlich ihr Ziel Bangkok zu erreichen. 

Das Problem: Auf der Teilstrecke Abu Dahbi – Bangkok kam es zu einer Verspätung von mehr als 8 Stunden. Da dieser Flug in Drittländern durchgeführt wurde, hat man eigentlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Flugverspätung. Doch auch hier gaben die Richter den Klägern mit derselben Argumentation wie 2018 Recht: Die Fluggäste hatten die Strecke Prag – Bangkok bei der tschechischen Airline gebucht, es handelt sich also um einen einzigen Buchungsvorgang. Fazit: Die tschechische Airline muss eine Ausgleichszahlung für die Flugverspätung zahlen, obwohl sie nicht direkt für die Verspätung verantwortlich ist (EuGH, Urteil vom 11.07.2019, C-502/18).    

Damit entschied der EuGH in beiden Fällen anders als beispielsweise der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 (BGH, Urteile v. 13.11.2012, X ZR 12/12 sowie X ZR 14/12). Damals erhielten die betroffenen Reisenden keine Entschädigung, als sie einige Stunden auf ihren Anschlussflug außerhalb der EU warten mussten. Die Richter waren der Auffassung, dass der Anschlussflug – obwohl die Reisenden diesen gemeinsam mit dem Erstflug buchten – getrennt zu bewerten ist. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass Flüge, die unter einer einheitlichen Flugnummer gebucht werden, separat zu prüfen sind.

Infografik: Entschädigung – abhängig von Start und Ziel der Flugreise

In folgender Grafik haben wir die Voraussetzungen für eine Entschädigung in Abhängigkeit von Start und Ziel der Flugreise anschaulich dargestellt. Beachten Sie bitte, dass darüber hinaus noch weitere Bedingungen vorliegen müssen.

Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung in Abhängigkeit von Abflug und Ankunft

 

Wir freuen uns über die neuen Urteile des EuGH. Somit können künftig noch mehr Fluggäste Entschädigungszahlungen beantragen – am besten über den Entschädigungsmanager von RATIS, denn bei uns erhalten betroffene Fluggäste 100% ihrer Entschädigungssumme.

 

 

Weitere Themen: Abgasskandal, Bauspar, Darlehen, Flugverspätung, Kündigung, Lebensversicherung, P&R, Über RATIS, Vermögen,

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