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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses

Kündigung in der Schwangerschaft – Ihre Rechte als schwangere Arbeitnehmerin

November 7, 2019


Kategorie: Kündigung

Schwangere Frauen genießen aus guten Gründen den besten Kündigungsschutz aller Arbeitnehmer: Die Kündigung schwangerer Frauen ist nicht nur in der Probezeit, sondern auch bis zu vier Monate nach der Entbindung unwirksam. Somit stehen die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung sehr gut. Allerdings müssen Schwangere ihren Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.

Wann beginnt der Kündigungsschutz für Schwangere?

Sobald eine Arbeitnehmerin schwanger ist, beginnt nach § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) der besondere Kündigungsschutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die schwangere Arbeitnehmerin bereits am ersten Tag oder erst später von der Schwangerschaft wusste. Somit sind auch Kündigungen, die vor der Bekanntgabe einer Schwangerschaft ausgesprochen werden, unwirksam, wenn die Schwangerschaft tatsächlich bereits bestanden hat. Lässt sich der Beginn der Schwangerschaft nicht mehr feststellen, ist die Rückrechnungsmethode anzuwenden. Demnach hat die Schwangerschaft 280 Tage vor der Entbindung begonnen. Diese Methode ist jedoch umstritten und kann unter Umständen widerlegt werden.

Kündigung Schwangerschaft in der Probezeit bzw. vor Vertragsbeginn

Schwangere genießen auch schon in der Probezeit (juristisch korrekt: Wartezeit) von sechs Monaten einen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Doch wie ist die Lage, wenn die schwangere Frau das Arbeitsverhältnis noch gar nicht angetreten hat? Stellen Sie sich dazu folgende Situation vor: Eine Arbeitnehmerin will sich beruflich verändern, ihr wurde ein neuer Job angeboten. Daraufhin hat sie fristgemäß ihren alten Job zum 30.11. gekündigt. Am 01.11. unterschreibt sie schließlich einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.12. Doch Ende November, also noch vor Antritt der neuen Stelle, erfährt sie, dass sie schwanger ist. Darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen?

Die Antwort lautet nein. Da beide Seiten den Arbeitsvertrag bereits am 01.11. unterschrieben haben und die Frau anschließend von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, greift nach § 17 MuSchG bereits der besondere Kündigungsschutz. Somit wäre eine Kündigung bis 4 Monate nach der Entbindung unwirksam.

Sollte es tatsächlich zu einer Kündigung kommen, muss die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren. Nur dann kann sie gegen die Kündigung vorgehen. Es empfiehlt sich, gemäß § 15 MuSchG den Arbeitgeber bereits vor dem ersten Beschäftigungstag über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Zum einen aus Fairnessgründen; zum anderen kann sich auch eine Mitteilungspflicht ergeben, da in diesem Fall ein Beschäftigungsverbot vorliegt und der Arbeitgeber vermutlich erstmal eine neue Arbeitskraft finden muss.

Wann muss der Chef über die Schwangerschaft informiert werden?

Wir halten fest: Schwangere sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Chef von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Erhalten sie allerdings eine Kündigung, müssen sie ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren. Diese Frist darf nur dann überschritten werden, wenn…

Wusste der Chef von der Schwangerschaft und kündigte er ihr trotzdem oder genau deshalb, greift ohnehin der besondere Kündigungsschutz.

Kündigung während der Schwangerschaft im Kleinbetrieb

Normalerweise sind Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern arbeiten, vom Kündigungsschutz ausgenommen (§ 23 KschG). Schutzbedürftige Personengruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte profitieren allerdings vom besonderen Kündigungsschutz – und dieser gilt auch in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern. Eine Kündigung von Schwangeren ist also auch in Klein- und Kleinstbetrieben unwirksam.

Ausnahmen: Zulässige Kündigung während der Schwangerschaft

Schwangere Frauen sind praktisch unkündbar. Doch wie so oft in der Juristerei, gibt es auch hier Ausnahmen.

Zulassung durch die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Allerdings muss der Arbeitgeber die Zustimmung der Behörde vor Ausspruch der Kündigung einholen. Ohne die vorherige Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) etwa bestätigt, dass Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung als Ausnahme im Sinne von Art.10 Nr.1 Richtlinie 92/85/EWG anzusehen sind und daher auch die Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen erlauben.

Dabei muss der Arbeitgeber allerdings in zeitlicher Nähe zur Kündigung die Gründe für die Massenentlassung sowie die Kriterien für die Sozialauswahl schriftlich mitteilen: EuGH, Urteil vom 22.02.2018, C-103/16).

Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Wenn der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert, sprechen Arbeitsrechtler nicht von einer Kündigung, sondern einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allein aufgrund einer Schwangerschaft lässt sich also keine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichen.

Aufhebungsvertrag unterschreiben während der Schwangerschaft

Ein Aufhebungsvertrag kommt theoretisch immer als Alternative für eine Kündigung in Betracht. Insbesondere schwangere Frauen sollten sich allerdings gut überlegen, ob die Abfindung im Aufhebungsvertrag wirklich lukrativer ist als ein sicherer Arbeitsplatz. Einen Aufhebungsvertrag voreilig zu unterschreiben, kann sich rächen: Denn der Verzicht auf einen bestehenden Kündigungsschutz zieht in aller Regel Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich. Und die Entscheidung für einen Aufhebungsvertrag lässt sich später nicht mehr revidieren (siehe unseren Artikel zum Thema Aufhebungsvertrag unterschreiben?).

Abmahnung in der Schwangerschaft

Einen Schutz vor Abmahnungen gibt es auch für schwangere Frauen nicht. Erst wenn es zu einer Kündigung kommt, greift der besondere Kündigungsschutz. Ist die Abmahnung allerdings nicht berechtigt, kann sich die Arbeitnehmerin dagegen wehren, muss dies aber nicht tun.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie in folgenden Artikeln:

Fazit

Der Kündigungsschutz für Schwangere greift bereits in der Probezeit und gilt auch in Kleinstbetrieben. Dabei ist es unerheblich, ob die schwangere Frau als Auszubildende, Minijobberin, in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt sind. Falls Schwangere gekündigt werden, haben sie zwei Wochen Zeit, um ihren Chef im Nachhinein über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis zum regulären Zeitpunkt, handelt es sich nicht um eine Kündigung. Rechtsanwälte haben dann allein wegen der Schwangerschaft keine juristische Handhabe, um dagegen etwas zu unternehmen.    
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