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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfrist: Wann endet mein Arbeitsverhältnis?

Juni 7, 2019


Kategorie: Kündigung

kündigungsfrist

Die Frage nach dem Kündigungstermin ist eine der ersten, die sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung stellen. Schließlich wollen sie wissen, bis wann sie noch Anspruch auf den bisherigen Lohn haben. Wir erklären, wann welche Kündigungsfrist gilt.

Was ist eine Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Als Kündigungsfrist bezeichnet man die Zeitspanne zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens und dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses. 

Befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, muss die Befristung vor Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich immer um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.    

Da ein befristetes Angestelltenverhältnis automatisch ausläuft, gibt es auch keine Kündigungsfrist. Es endet zu dem im Arbeitsvertrag definierten Datum; es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf der Befristung verlängert oder geht in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis über.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses während der Befristung ausgeschlossen. Andernfalls gilt hinsichtlich der Kündigungsfristen während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses dasselbe wie beim unbefristeten Arbeitsverhältnis:

Fristbeginn mit Zugang des Kündigungsschreibens

Erst mit Zugang des Kündigungsschreibens ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam. Eine Kündigung gilt dann als zugestellt, wenn es so in die Sphäre des Empfangers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von dem Kündigungsschreiben Kenntnis nehmen kann. Der einfachste Fall des Zugangs ist es, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer persönlich übergibt. Alternativ kann der Arbeitgeber das Schreiben mit der Post schicken oder in den Briefkasten des Arbeitnehmers werfen (lassen). Da es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist nur die Unterschrift des Arbeitgebers erforderlich. Die Kündigungsfrist beginnt erst einen Tag nach dem Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen. Daher ist das Datum, das auf der Kündigung steht, irrelevant. 

Nach Zugang des Kündigungsschreibens haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen. Die Chancen auf eine Abfindung stehen in den meisten Fällen sehr gut.

Wie berechnet man das Fristende?

In der Regel finden Arbeitnehmer den konkreten Kündigungszeitpunkt im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. Eine gängige Formulierung lautet: „Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum [Datum].“ Die Frist verlängert sich nicht, wenn der letzte Tag der Kündigung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Da auch dem Arbeitgeber Berechnungsfehler unterlaufen können, findet sich im Kündigungsschreiben immer häufiger auch der Zusatz „…hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“ Doch auch ohne diesen Zusatz wird eine Kündigung trotz eines Berechnungsfehlers zum nächstmöglichen Zeitpunkt greifen, weil man in aller Regel aus den Umständen darauf schließen kann , dass die Kündigung zum nächstmöglichen Termin beabsichtigt war (BAG v. 15.05.2013 – Az. 5 AZR 130/12). 

Was gilt bei fristlosen Kündigungen?

Bei einer außerordentlichen Kündigung verlieren Arbeitnehmer von einem Tag auf den anderen ihren Arbeitsplatz. Zudem droht Ihnen eine Sperre beim Arbeitslosengeld, weil sie durch ihr Verhalten offenbar Anlass für die außerordentliche Kündigung gegeben haben. Um diese gravierenden Nachteile zu vermeiden, ist ein weiteres Vorgehen gegen die außerordentliche Kündigung unvermeidlich. Auch wenn sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vielen Fällen nicht vermeiden lässt, erreichen erfahrene Anwälte oftmals die Umwandlung der Kündigung in eine ordentliche Kündigung. 

Drei Arten von Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Keine Kündigung ohne Kündigungsfrist. Das gilt in Deutschland für alle unbefristeten Arbeitsverträge.  Zu unterscheiden ist die gesetzliche Kündigungsfrist von einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag und den Kündigungsfristen laut anwendbarem Tarifvertrag.

Kündigungsfristen laut Gesetz

Wollen Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, müssen sie sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkündigungsfristen halten. Dabei verlängert sich die gesetzlichen Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB). 

Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten, aber weniger als 2 Jahren können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Wer bereits länger als 2 Jahre für ein Unternehmen arbeitet, kann nur noch zum Letzten eines Kalendermonats entlassen werden. Die gesetzlich verpflichtende Höchstgrenze liegt bei 7 Monaten für Arbeitnehmer, die bereits seit über 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt sind.

Staffelung gilt auch für Arbeitnehmer unter 25 Jahre

Eine bis zum Jahr 2010 gültige Regelung (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) besagte, dass Arbeitgeber die gesetzliche Staffelung bei Mitarbeitern unter 25 Jahren nicht einhalten mussten. Der Europäische Gerichtshof entschied allerdings, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, da sie jüngere Mitarbeiter benachteilige.

Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zur Berechnung des Beendigungszeitpunkts entscheidend ist. Allerdings ist das nicht automatisch der Fall: Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag versehentlich oder absichtlich kürzere Kündigungsfristen als gesetzlich zulässig angeführt, ist die individualvertragliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ungültig. In diesen Fällen gilt immer die gesetzliche Kündigungsfrist. Der Grund: Arbeitnehmer sollen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht durch eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich zulässig, benachteiligt werden. 

Kündigungsfristen im Tarifvertrag

Gibt es in einer Branche einen Tarifvertrag gehen die tariflichen Kündigungsfristen den gesetzlichen vor. 

RATIS-TIPP

Vergleichen Sie die Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrages mit den gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. den Kündigungsfristen des gültigen Tarifvertrags. Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist ungültig, wenn… 

Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Wollen Arbeitnehmer ein Unternehmen verlassen, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende – unabhängig davon, wie lange sie bereits im Betrieb beschäftigt sind. Der Arbeitgeber kann vertraglich jedoch auch eine längere Frist festsetzen. Allerdings darf die Frist nicht so lange sein, dass sie die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers einschränkt, d.h. den baldigen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber erschwert. In jedem Fall darf die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger sein als bei einer Arbeitgeberkündigung. 

Kündigungsfrist in der Probezeit

Auch in der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres von einem auf den anderen Tag beenden. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Allerdings ist es problemlos möglich, im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist von z.B. nur 3 Tagen zu vereinbaren. Zudem können die tarifvertraglichen Regelungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Wichtig zu wissen: In den ersten sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Frist zu jedem Datum enden. Der Beendigungstermin muss also nicht zwingend auf den 15. oder den Monatsletzten fallen (Siehe Beispiel 4).

Fristverlängerung bei Krankheit möglich?

Arbeitnehmer, die im Urlaub krank werden, können mit einer Krankschreibung ihren Urlaubsanspruch erhalten. Die Tage, an denen man krank war, zählen dann nicht als Urlaubstage. Daher fragen sich viele Arbeitnehmer, ob eine Krankschreibung auch Einfluss auf die Kündigungsfrist hat? Dem ist nicht so. Bei Krankheit gibt es grundsätzlich keine längere Kündigungsfrist. 

Praxisbeispiele mit Kündigungsfristen

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer erhält am 02. Mai 2019 eine Kündigung. Er war 4 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Da im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats. Der Beendigungszeitpunkt ist somit der 30. Juni 2019. 

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer, der seit knapp einem Jahr im Unternehmen beschäftigt ist, erfährt am 12. September 2019 von seiner Kündigung. Da er noch keine 2 Jahre im Unternehmen arbeitet, kann ihm der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen auch zum 15. eines Monats kündigen. Der Beendigungszeitpunkt ist also der 15. Oktober 2019.  

Beispiel 3

In Beispiel 3 arbeitet der Arbeitnehmer bereits seit 5 Jahren im Unternehmen. Erhält er am 05. April 2019 eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende, gilt das Arbeitsverhältnis am 31. Juni als beendet. 

Beispiel 4

Bereits nach einer 2-monatigen Probezeit muss ein Arbeitnehmer von seiner Kündigung erfahren. Das Kündigungsschreiben findet er am 13. März 2019 in seinem Briefkasten. Da während der Probezeit beide Parteien zu jedem Datum kündigen können, ist die Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen am 27. März 2019 wirksam. 

Beispiel 5

Nach 8 Jahren erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Der Arbeitgeber überreicht ihm das Schreiben am 10. Oktober 2019. Die Kündigungsfrist wäre in diesem Fall ungültig, da sie den Arbeitnehmer benachteiligt. Sie müsste nämlich 3 Monate betragen (siehe Tabelle). Das Ende des Arbeitsverhältnisses tritt also erst zum 31. Januar 2020 in Kraft.

Weitere Themen: Abgasskandal, Bauspar, Darlehen, Flugverspätung, Kündigung, Lebensversicherung, P&R, Über RATIS, Vermögen,

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