Fitnessstudio: Corona-Schließung - Geld zurück!
Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs sind Fitnessstudios dazu verpflichtet, die Beiträge zurückzuerstatten, die trotz einer Corona-bedingten Schließung erhoben wurden, sofern du eine Rückerstattung wünschst. Obwohl viele Studios trotz möglicher Kurzarbeit, Einsparungen und staatlicher Unterstützung die Beiträge nicht eigenständig erstattet haben, gibt es einige, die die Schließung sogar als Gelegenheit nutzten, um die Beiträge zu erhöhen. In manchen Fällen wurde den Kunden lediglich ein Gutschein angeboten. Wenn du mit dieser Situation unzufrieden bist, haben wir eine Web-App entwickelt, mit der du mühelos ein professionelles Forderungsschreiben an dein Fitnessstudio erstellen und versenden kannst. Die Nutzung dieser Anwendung ist kostenlos und verpflichtet dich zu nichts! Fordere jetzt dein Geld zurück!
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Warum sind die während der Corona-Schließung erhobene Gelder vom Fitnessstudio zu erstatten?
Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags besteht darin, regelmäßige sportliche Betätigung zu ermöglichen, um Fitnessziele zu erreichen oder die körperliche Gesundheit zu erhalten. Daher ist die kontinuierliche und ganzjährige Nutzung des Studios für dich als Nutzer von entscheidender Bedeutung.
Wenn das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zeitweise geschlossen werden musste, konnte dieser Vertragszweck nicht erfüllt werden. Deshalb hat der Bundesgerichtshof am 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) entschieden, dass du Anspruch auf Rückzahlung der während der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hast, auch wenn der Betreiber einen Gutschein ausgestellt hat, solange dieser nicht eingelöst wurde. Daher können betroffene Kunden die Beiträge zurückfordern.
Du hast Fragen? - Wir haben Antworten!
Nein. Auch bei anderen Gründen für die Schließung besteht nach der Entscheidung des BGH Anspruch auf Erstattung der während der Schließung erhobenen Beiträge.
Ja, die Beiträge können unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Fitnessstudio noch besteht oder bereits beendet wurde, zurückverlangt werden.
Nein, Fitnessstudios haben in der Zeit der Schließung Kurzarbeit angeordnet, ihre Betriebskosten gesenkt und Umsatzausfälle vom Staat erstattet bekommen. Mit den trotz der Schließung erhobenen Beiträgen haben sich die Studios unterm Strich sogar bessergestellt.
Deshalb ist es nur gerecht, diese Beiträge vom Studio zurückzufordern.
Nein. Auch bei anderen Gründen für die Schließung besteht nach der Entscheidung des BGH Anspruch auf Erstattung der während der Schließung erhobenen Beiträge.
Ja, die Beiträge können unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Fitnessstudio noch besteht oder bereits beendet wurde, zurückverlangt werden.
Nein, Fitnessstudios haben in der Zeit der Schließung Kurzarbeit angeordnet, ihre Betriebskosten gesenkt und Umsatzausfälle vom Staat erstattet bekommen. Mit den trotz der Schließung erhobenen Beiträgen haben sich die Studios unterm Strich sogar bessergestellt.
Deshalb ist es nur gerecht, diese Beiträge vom Studio zurückzufordern.