• 0851-986130-0
    • Kostenlose Beratung

      Melden Sie sich unverbindlich per Telefon bei uns

      Ico

      0851-986130-0

      Ico

      RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      Mariahilfstr. 2
      94032 Passau

      Du findest uns auf Facebook

  • Über Uns
    • Über RATIS

      RATIS ist ein Angebot der Passauer Anwaltskanzlei RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
      Wir konzentrieren uns auf die Beratung von Menschen in bestimmten Lebenslagen. Unsere Anwälte zeichnen sich durch hohe Spezialkenntnisse, persönliche Beratung und größtmögliche Kundenorientierung aus.
      Dabei folgen wir immer der Maxime: Höchste Qualität zum besten Preis! Mehr erfahren...

      Warum RATIS?

      • Persönliche Betreuung
      • Erfahrene Anwälte
      • Kostenlose Erstberatung
      • Datenschutz - Gesetzlich garantiert
      • Transparente Kosten
  • Bekannt aus:
Logo RATIS - Gemeinsam im Recht

Kündigung
des Arbeitsverhältnisses

Was tun bei Kündigung durch Arbeitgeber?

Erhält man eine Kündigung durch den Arbeitgeber, dann ist das meist keine angenehme Situation und viele fragen sich: „Was tun bei Kündigung durch den Arbeitgeber?“. Wir lassen Sie nicht alleine!

Das wichtigste: Kühlen Kopf bewahren und nichts unterschreiben! 

Gekündigt? Ihre Rechte

Wir zeigen Ihnen, was nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu tun ist. Melden Sie sich gleich arbeitssuchend und lassen Sie die Kündigung kostenlos von Experten überprüfen.

Viele Arbeitsgeber machen Fehler bei der Kündigung und die Chancen auf eine Abfindung stehen meist sehr gut.

Kündigung durch Arbeitgeber? Gleich handeln!

Wenn Ihnen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erklärt wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren. Drei Dinge sind umgehend zu erledigen:

Arbeitslos melden

Als Erstes müssen Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, d.h. 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder – falls Sie erst später von der Kündigung erfahren haben – innerhalb von 3 Tagen. Damit sichern Sie sich die Auszahlung von Arbeitslosengeld und vermeiden mögliche Sperrfristen.

Grundsätzlich kann man sich direkt bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden. Hier finden sie die lokale Dienststelle, die für Sie zuständig ist. Für alle weiteren Fragen erreichen Sie die Agentur für Arbeit unter der kostenlosen Hotline 0800 4555500. 

Sie können sich alternativ auch ganz bequem über unser kostenloses Online-Tool rechtssicher arbeitssuchend melden. 

Die Vorteile von unserem Service: 

  1. Anders als bei der Agentur für Arbeit müssen Sie sich bei uns nicht aufwändig online registrieren oder das Haus verlassen. 
  2. Wir überprüfen kostenlos ob die Kündigung rechtmäßig war und ob Ihnen ggf. eine Abfindung zusteht. 

Kündigung kostenlos prüfen

Anschließend sollten Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung überprüfen lassen. Und zwar schnell – denn die Zeit drängt. Hatte z.B. die Person, die die Kündigung ausgesprochen hat, nicht die erforderliche Vertretungsmacht (oder ist die erforderliche Vollmacht nicht beigefügt), muss dies innerhalb weniger Tage beanstandet werden. Für eine außergerichtliche Klärung mit Ihrem Arbeitgeber haben wir nur 3 Wochen Zeit bis zum Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage.

Machen Sie deshalb jetzt von unserem Angebot einer kostenlosen und unverbindlichen Überprüfung Ihrer Kündigung Gebrauch. Dabei überprüfen wir die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung und beraten Sie zu weiteren möglichen Schritten.

Was tun bei Kündigung durch Arbeitgeber: Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen, die wir Arbeitnehmern im Rahmen der individuellen und unverbindlichen Prüfung gerne beantworten:

Folgende Informationen und Dokumente benötigen wir dafür von Ihnen (als Anwaltskanzlei sind wir zu höchster Verschwiegenheit und strengstem Datenschutz verpflichtet):

Es lohnt sich!

kündigung durch arbeitgeber – hilfe und vorteile

In nahezu 100% der von uns übernommenen Fälle erzielen wir zumindest einen Vergleich, der die Auswirkungen der Kündigung abmildert. Auch wenn es uns dabei nicht immer gelingt, die Kündigung rückgängig zu machen, erreichen wir doch meist eine Abfindung oder ein späteres Ende des Arbeitsverhältnisses (d.h. Sie beziehen länger Gehalt und werden für diese Zeit eventuell auch freigestellt).

Sind Sie aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung auch vom Arbeitslosengeld gesperrt, so kann ein Vergleich auch zu einer Änderung der Kündigungsgründe führen und eine sofortige Auszahlung von Arbeitslosengeld bewirken.

Abfindung: Außergerichtliche Lösung zu einem Bruchteil der gesetzlichen Gebühren!

Viele Arbeitnehmer nehmen ihre Kündigung widerspruchslos hin, weil sie die gerichtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber scheuen – nicht zuletzt auch wegen der damit einhergehenden hohen Kosten. Jedes Jahr verzichten die betroffenen Arbeitnehmer leichtfertig auf mögliche Abfindungen in Millionenhöhe.

Hier setzt das Angebot von RATIS an:

Wenn Sie uns beauftragen, Ihre Rechte einzufordern, gehen wir – anders als viele Anwälte – nicht sofort vor Gericht. Vielmehr bemühen wir uns gegen eine geringe Gebühr von 149€ (inkl. MwSt.) zuerst um eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber. Weitere Kosten von 449€ (inkl. MwSt.), d.h. insgesamt 598€ (inkl. MwSt.) entstehen nur dann, wenn wir mit Ihrem Arbeitgeber und in Abstimmung mit Ihnen tatsächlich eine einvernehmliche Lösung erzielen.

Damit halten wir die Kosten für Sie so gering wie möglich und schaffen eine Lösung, die sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber attraktiv ist. Denn auch Ihr Arbeitgeber kann sich durch eine außergerichtliche Einigung seine Anwaltskosten sparen (die er auf jeden Fall übernehmen müsste, selbst wenn er vor Gericht gewinnen würde). Stattdessen kann er dieses Geld in eine Abfindung für Sie investieren.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel – eventuell abgesehen von einem geringen Selbstbehalt – alle Kosten. Wir überprüfen das gerne für Sie und erheben außerdem, ob Sie Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe haben.

Was tun bei Kündigung durch Arbeitgeber: Abfindung - Beispiel

 

Abfindung: Unser außergerichtliches Angebot lohnt sich in den meisten Fällen, wie die folgende Tabelle beispielhaft verdeutlicht (alle Beträge in EUR & inkl. MwSt.):

Ihr
Monatsgehalt
(brutto)
Mögliche
Abfindung*
Kosten
außergerichtlicher
Einigungsversuch
(erfolgsunabhängig)
Kosten
außergerichtlicher
Einigung im Erfolgsfall
(gesamt)
Ihr Ergebnis
20001000149598402
25001250149598652
30001500149598902
350017501495981152
400020001495981402
450022501495981652
500025001495981902

* In EUR. Bei einer Beschäftigungsdauer von nur einem Jahr.

Sowohl Sie, als auch Ihr Arbeitgeber, ersparen sich durch eine außergerichtliche Einigung die Kosten und die Unsicherheit eines Gerichtsverfahrens.

Deshalb sind wirtschaftlich denkende Arbeitgeber meist umgehend bereit, auf eine außergerichtliche Lösung einzugehen und z.B. die Sache mit einer Abfindung zu erledigen.

 

Vorteile einer außergerichtlichen Lösung nach Kündigung durch Arbeitgeber

Eine Besonderheit von Kündigungsfällen vor Gericht ist, dass beide Seiten in jedem Fall ihre eigenen Anwaltskosten übernehmen müssen. Das bedeutet, dass Sie – selbst wenn Sie vor Gericht gewinnen und Ihre Kündigung aufgehoben wird – in jedem Fall Ihre eigenen Anwaltskosten bezahlen müssten. Die Anwaltskosten sind abhängig von Ihrem monatlichen Gehalt, liegen aber regelmäßig um ein Vielfaches höher als der Preis, den wir Ihnen für eine außergerichtliche Lösung anbieten (siehe Tabelle).

Wieso sollte sich Ihr Arbeitgeber auf eine außergerichtliche Einigung einlassen? Weil für Ihn das Gleiche gilt wie für Sie. Auch er hätte im Falle eines Gerichtsverfahrens seine eigenen Anwaltskosten zu bezahlen. Oftmals können wir den Arbeitgeber deshalb überzeugen, dass er das Geld statt in Anwaltskosten sinnvoller in eine einvernehmliche Lösung investieren kann – und damit in der Regel billiger davonkommt. Eine außergerichtliche Lösung ist deshalb für alle Seiten attraktiv.

 

Was passiert wenn eine außergerichtliche Lösung scheitert?

Scheitert eine außergerichtliche Lösung, bringen wir – natürlich nur mit Ihrem Einverständnis – Ihre Kündigung vor Gericht und reichen eine sogenannte „Kündigungsschutzklage“ ein. Die Kosten, die Sie für die außergerichtliche Lösung bezahlt haben, ziehen wir Ihnen von den gerichtlichen Anwaltsgebühren ab. Sie haben durch den außergerichtlichen Weg also nichts zu verlieren.

Weitere Informationen zu den Kosten einer Kündigungsschutzklage erhalten Sie auf unserer im Abschnitt Kosten.

Viele Kündigungen sind unwirksam!

Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitsvertrag genießen ein weitreichenden Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Sie also nicht so leicht loswerden. 

Hier finden Sie eine Liste an häufigen Fehlern, die dazu führen können, dass die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam ist. Damit erhalten Sie einen ersten Überblick, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber gültig ist oder nicht. Um aber wirklich sicher zu gehen, lassen Sie Ihre Kündigung einfach von unserer erfahrenen Fachanwältin für Arbeitsrecht überprüfen – kostenlos und unverbindlich.

Unwirksam, weilBegründung
...sie arbeits- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist.In einigen Arbeitsverhältnissen bestehen Vereinbarungen, nach denen die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Dauer oder nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen ist.
...der Arbeitgeber sie Ihnen nur mündlich mitgeteilt hat.§ 623 BGB der Schriftform." >Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform.
…der Arbeitgeber sie Ihnen nicht im Original überreicht bzw. übersandt hat, z.B. weil sie die Kündigung per Fax oder E-Mail erhalten haben.§ 623 BGB der Schriftform." >Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform.
…sie nicht unterschrieben wurde.§ 623 BGB der Schriftform." >Die Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform.
…sie nicht von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben und keine Vollmacht beigefügt worden ist§ 174 BGB unzulässig." data-order="Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 180 BGB bzw. gem. § 174 BGB unzulässig." >Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 180 BGB bzw. gem. § 174 BGB unzulässig.
…Sie zum Zeitpunkt, als Sie die Kündigung erhalten haben, schwanger waren.§ 9 MuSchG unzulässig, wenn die Schwangerschaft oder Entbindung dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Erfahren Sie erst später von der Schwangerschaft, können Sie die Mitteilung auch noch nachholen." >Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9 MuSchG unzulässig, wenn die Schwangerschaft oder Entbindung dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Erfahren Sie erst später von der Schwangerschaft, können Sie die Mitteilung auch noch nachholen.
…Sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als schwerbehindert anerkannt oder einen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt waren, oder dies zumindest bereits beantragt hatten und diesem Antrag im Nachhinein stattgegeben wird.§ 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes." >Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
…Sie zum Zeitpunkt, als Sie die Kündigung erhalten haben, in Elternzeit waren oder zumindest bereits Elternzeit verlangt hatten.§ 18 BEEG nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und 2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen." >Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, gem. § 18 BEEG nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und 2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
…sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.§ 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist." >Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
…weil die betriebsbedingte Kündigung Ihre höhere soziale Schutzbedürftigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt gelassen hat.Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
…weil der vorhandene Betriebs- oder Personalrat nicht ordnungsgemäß zu der Kündigung angehört worden ist.§ 102 Abs. 1. S.3. BetrVG unwirksam." data-order="Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Abs. 1 S.1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1. S.3. BetrVG unwirksam." >Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Abs. 1 S.1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1. S.3. BetrVG unwirksam.

Welche Kosten können entstehen?

1. Kostenlose Überprüfung

Niemand will große Geldsummen in Gerichtsverfahren riskieren oder unangemessene Kosten aufgebürdet bekommen – schon gar nicht, wenn durch eine Kündigung die finanzielle Situation angespannt ist. Deshalb haben wir unser Angebot möglichst kostenschonend und transparent aufgebaut und versucht, jegliches Risiko für Sie zu minimieren.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie uns am besten sofort folgende Unterlagen (bitte alles in Kopie) für eine kostenlose Erstberatung zukommen:

Nur falls dies auf Ihren Fall zutrifft und Ihnen vorliegt, senden Sie uns bitte auch

Selbstverständlich behandeln wir diese Daten vertraulich und sind dabei gesetzlich zur anwaltlichen Verschwiegenheit verpflichtet. Anders als bei freien Dienstleistern haben Sie bei uns daher die Sicherheit, dass wir Ihre Daten nur in Ihrem Interesse verwenden.

Sie können uns die Unterlagen auch per Post, per Fax oder per E-Mail zukommen lassen. Geben Sie dabei bitte Ihre vollständigen Kontaktdaten und – soweit vorhanden – Ihre Rechtsschutzversicherung mitsamt Versicherungsnummer an.

2. Abklärung der Kosten

Durch unsere kostenlose und unverbindliche Überprüfung erheben wir die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung und können Ihre Erfolgschancen einschätzen. Wir erklären Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung und besprechen mit Ihnen das Für und Wider einer Anfechtung der Kündigung. Mit Hilfe unserer Beratung entscheiden Sie, ob Sie die Kündigung akzeptieren wollen oder gegen sie vorgehen möchten.

Wenn Sie uns beauftragen, Ihre Rechte einzufordern, klären wir zuerst, ob Ihnen dadurch Kosten entstehen. Wenn Sie Rechtsschutzversicherung haben, nehmen wir Kontakt mit dieser auf und überprüfen, ob diese die Kosten für das weitere Vorgehen übernimmt. Des Weiteren klären wir, ob Ihnen staatliche Prozesskostenhilfe zusteht.

3. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Anders als viele Anwälte gehen wir nicht sofort vor Gericht. Vielmehr bemühen wir uns zuerst um eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber. Damit halten wir die Kosten für Sie so gering wie möglich und schaffen eine Lösung, die sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber attraktiv ist. Sie zahlen dann keine Anwaltskosten, sondern lediglich eine geringe Gebühr.

Die Kosten für eine außergerichtliche Lösung sind zweistufig:

  1. Zuerst nehmen wir Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber auf (schriftlich oder telefonisch) und versuchen eine Einigung zu erzielen. Für diesen Versuch eine außergerichtliche Lösung zu erreichen, berechnen wir Ihnen 149 € (inkl. MwSt.).
  2. Weitere Kosten entstehen nur dann, wenn wir mit Ihrem Arbeitgeber und in Abstimmung mit Ihnen tatsächlich eine einvernehmliche Lösung erzielen. Durch den höheren Arbeitsaufwand erhöht sich dann die Gebühr, die wir Ihnen verrechnen müssen auf insgesamt 598€ (inkl. MwSt.). Diese Kosten macht die erzielte Abfindung in der Regel aber mehr als wett.

4a. Außergerichtliche Einigung

Wir bemühen uns für eine geringe Gebühr um eine außergerichtliche Einigung. Kommt eine außergerichtliche Einigung zustande, erhöht sich unser Arbeitsaufwand, da wir die Einigung rechtssicher dokumentieren. Dadurch entsteht Ihnen auch eine etwas höhere Gebühr (siehe Tabelle). Trotzdem gewinnen Sie durch eine außergerichtliche Einigung aber in der Regel deutlich mehr, als die Kosten, die Ihnen entstehen. Eine außergerichtliche Einigung lohnt sich also!

Sowohl Sie als Ihr Arbeitgeber ersparen sich durch eine außergerichtliche Einigung die Kosten und die Unsicherheit eines Gerichtsverfahrens. Deshalb sind Arbeitgeber meist umgehend bereit, auf eine außergerichtliche Lösung einzugehen und an Abfindungsverhandlungen teilzunehmen.

4b. Kündigungsschutzklage vor Gericht

Falls eine außergerichtliche Einigung scheitert, können Sie Ihre Kündigung vor Gericht anfechten und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Entscheiden Sie sich dafür, vor Gericht zu ziehen, entstehen erstmals Anwaltskosten. Diese werden entweder von der Rechtsschutzversicherung übernommen, durch Prozesskostenhilfe abgedeckt oder von Ihnen übernommen. Die Pauschale für das außergerichtliche Vorgehen wird Ihnen in jedem Fall von den gerichtlichen Anwaltskosten abgezogen.

Die genauen Kosten des Gerichtsverfahrens sind abhängig von Ihrem Monatsgehalt: Das Arbeitsgericht Hamm stellt auf seiner Website einen Kostenrechner für arbeitsgerichtliche Verfahren zur Verfügung. Nehmen Sie Ihr zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt mal drei und übernehmen Sie den Betrag als Streitwert in das Formular. Damit erhalten Sie einen Überblick über Ihre möglichen Kosten.

Nach Abstimmung des Klageentwurfs mit Ihnen, reichen wir die Kündigungsschutzklage fristgemäß beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das Gericht stellt die Klage der Gegenseite zu und legt einen zeitnahen Termin (abhängig vom zuständigen Arbeitsgericht) binnen 2-4 Wochen für die sogenannte Güteverhandlung fest.

Kommt bis zum Gütetermin eine Einigung mit der Gegenseite nicht zustande, nehmen wir für Sie den Termin vor dem Arbeitsgericht wahr. Sie können an diesem Termin auch selbst teilnehmen; wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet, müssen Sie sogar teilnehmen. Wenn Sie an dem Termin teilnehmen, besprechen wir im Vorfeld den Ablauf und die Strategie der Verhandlung.

Kommt auch im Gütetermin keine gütliche Einigung zustande, bestimmt das Arbeitsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer (sog. Kammerverhandlung). Diese setzt sich aus dem vorsitzenden Richter und den Beisitzern in Form eines Arbeitnehmers und eines Arbeitgebers zusammen. Im Hinblick auf Ihre Teilnahme an der Kammerverhandlung gilt wieder das Gleiche wie für die Güteverhandlung. Erst mit der Kammerverhandlung entstehen Gerichtskosten, die sich allerdings deutlich reduzieren, wenn in der Kammerverhandlung doch noch eine Einigung erzielt wird.

Kommt in der Kammerverhandlung keine gütliche Einigung zustande, werden die erforderlichen Beweise erhoben, d.h. vor allem Zeugen vernommen. Möglicherweise macht das Gericht unter dem Eindruck der Beweiserhebung auch noch einen abschließenden Vergleichsvorschlag. Kommt dann immer noch keine Einigung zustande, bestimmt das Gericht in aller Regel einen Termin zur Urteilsverkündung.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts steht der unterliegenden Partei die Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht zu.

100%-ige Kostenübernahme durch Privatrechtsschutz

Verfügen Sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits seit mindestens 3 Monaten (regelmäßige Wartezeit im Arbeitsrechtsschutz) über eine Privatrechtsschutzversicherung, übernimmt diese – eventuell abgesehen von einem geringen Selbstbehalt – das gesamte Kostenrisiko der Kündigungsschutzklage. In diesem Fall haben Sie durch ein Vorgehen gegen die Kündigung eigentlich nichts zu verlieren.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, stimmen wir uns gerne vorab und kostenlos mit Ihrer Versicherung ab.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wenn Sie die Kosten einer Kündigungsschutzklage nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, besteht auch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Form der sogenannten Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch zu nehmen. Der Staat übernimmt dann die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts; abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen müssen Sie selbst entweder gar keine Zahlungen oder lediglich geringere Ratenzahlungen leisten.

Nutzen Sie diesen kostenlosen PKH-Rechner, um herauszufinden, ob auch Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Berechnung als Einkommen ab dem Kündigungstermin nicht mehr Ihr bisheriges Arbeitseinkommen, sondern das Arbeitslosengeld eingeben (Sie müssen sich unmittelbar nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden, dort erfahren Sie auch die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes).

Ihr zuverlässiger Beistand in jedem Stadium des Verfahrens

Zu jeder Zeit stehen wir Ihnen für eventuelle Rückfragen oder zur weiteren Abstimmung zur Verfügung. Wenn Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie einfach nach!

Unser Angebot zum Widerruf der Lebensversicherung

Das sagen unsere Kunden

Erfahrungen & Bewertungen zu RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft anzeigen