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Mietrecht für Vermieter

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Wohnraummietrecht für Vermieter
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Allgemeine Rechte der Eigentümer von Mietobjekten

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Mietrecht für Vermieter im Überblick

Im deutschen Mietrecht für Vermieter ist das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in strukturierter Weise geregelt. Dabei ist die rechtliche Grundlage nicht allein in § 535 ff. BGB zu suchen, sondern auch in begleitender Rechtsprechung und spezialgesetzlichen Regelungen. Vermieter verfügen – unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich tätig sind – über eine Vielzahl rechtlicher Befugnisse, die das wirtschaftliche Eigentum an der Mietsache schützen und gleichzeitig eine geordnete Nutzung gewährleisten sollen.

Das Mietrecht schützt dabei nicht nur Mieterinteressen, sondern wahrt ausdrücklich auch die Rechte des Vermieters. Diese umfassen insbesondere die freie Vertragsgestaltung, das Recht auf Mietzahlung, Zutrittsrechte bei berechtigtem Anlass sowie das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Ein fundiertes Verständnis dieser Rechte ist essenziell, um rechtssicher zu vermieten und wirtschaftliche Verluste zu vermeiden.

Eigentum verpflichtet – aber berechtigt auch. Vermieter dürfen über ihr Eigentum verfügen, solange sie gesetzliche Grenzen einhalten.

Vertragsfreiheit und Gestaltungsspielraum

Ein zentrales Recht im Mietrecht für Vermieter ist die weitgehende Vertragsfreiheit, insbesondere in Bereichen, die nicht durch zwingendes Recht reglementiert sind. Gerade im gewerblichen Bereich erlaubt das Mietrecht eine detaillierte Individualisierung von Vertragsinhalten. Dazu zählen u. a. Vereinbarungen zur Laufzeit, Staffelmiete, Indexierung, Nutzung der Mietsache oder Nebenkostenumlage. Der Vermieter ist hier nicht an die strengen Schutzvorschriften der Wohnraummiete gebunden und kann wirtschaftlich sinnvolle Regelungen durchsetzen.

 

Gleichzeitig ist es unerlässlich, bei der Vertragsgestaltung rechtssichere Formulierungen zu wählen. Fehlerhafte oder unklare Klauseln können im Streitfall zur Unwirksamkeit führen und den Vermieter unangemessen benachteiligen. Gerade im gewerblichen Mietrecht, das stark von der Vertragspraxis geprägt ist, sollte daher eine juristisch geprüfte Vertragsgestaltung oberste Priorität haben.

Gewerbliche Vermieter können Mietverträge weitgehend individuell ausgestalten.

Anspruch auf Mietzahlung und Nebenkosten

Das Mietverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag: Der Vermieter schuldet die Gebrauchsüberlassung der Mietsache, während der Mieter zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet ist. Das Mietrecht für Vermieter sieht daher in § 535 Abs. 2 BGB einen klaren Zahlungsanspruch vor. Dieser umfasst nicht nur die Kaltmiete, sondern – sofern vertraglich vereinbart – auch Betriebskosten, Heizkosten oder andere umlagefähige Nebenkosten.

Bei Zahlungsrückständen kann der Vermieter Verzugszinsen geltend machen (§ 288 BGB) und ab bestimmten Schwellenwerten auch das Mietverhältnis außerordentlich kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Wichtig ist dabei die saubere Dokumentation der Rückstände sowie eine korrekte Mahnung. In vielen Fällen ist auch die Durchsetzung per gerichtlichem Mahnverfahren oder Zahlungsklage notwendig, um offene Forderungen effektiv beizutreiben.

Die pünktliche Mietzahlung ist keine Gefälligkeit, sondern eine vertragliche Hauptpflicht.

Hausrecht und Zutrittsregelungen

Auch nach Abschluss des Mietvertrages bleibt das Eigentum an der Immobilie beim Vermieter – und damit verbunden das Hausrecht. Das Mietrecht für Vermieter gestattet es, unter bestimmten Voraussetzungen die Mietsache zu betreten. Dazu gehören u. a. Besichtigungstermine bei Neuvermietung, geplante Instandhaltungsmaßnahmen, Schadensfeststellungen oder auch die jährliche Ablesung von Messgeräten.

Allerdings darf das Zutrittsrecht nicht willkürlich oder unangemeldet ausgeübt werden. Der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig informieren und darf Besuche nur in zumutbarem Rahmen durchführen. Eine konkrete Terminabsprache ist regelmäßig erforderlich. Auch hier ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eigentümerrecht und dem durch Art. 13 GG geschützten Wohnrecht des Mieters sicherzustellen.

 

Zutrittsrechte bestehen, aber nur unter Wahrung der Rechte des Mieters.

Kündigungsrechte

Das Mietrecht für Vermieter erlaubt sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses – allerdings unter jeweils unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist insbesondere das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 573 BGB erforderlich, etwa Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und konkret begründet sein.

Die fristlose Kündigung ist nach § 543 BGB möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist – etwa bei erheblichen Pflichtverletzungen, Zahlungsverzug oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung. Wichtig ist hierbei stets die genaue Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen, da fehlerhafte Kündigungen zu langwierigen Prozessen führen können und das Räumungsrisiko erhöhen.

Eine Kündigung ist möglich, wenn der Mieter gegen zentrale Pflichten verstößt.

Mietrecht für Vermieter
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