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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Lebensversicherungen

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Lebensversicherungsvertrag ist keine Seltenheit.  Die Widerspruchsbelehrung ist dann nicht korrekt, wenn sie mindestens einen der unten angeführten Fehler enthält. Die Folge: Sie können Ihren Vertrag widerrufen.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • In der Widerspruchsbelehrung steht nicht, dass es ausreicht, wenn der Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8.12.2004) abgesendet wird. Der Widerspruch muss nämlich nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen; es genügt, wenn Sie den Widerspruch innerhalb dieser Frist absenden.
  • Haben Sie den Vertrag im Jahr 2002 oder später abgeschlossen, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen sein. Das bedeutet, dass seit 2002 auch eine E-Mail als Widerspruch ausreicht.
  • Die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne ausreichende Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen. Die Belehrung muss dabei so offensichtlich sein, dass allein ein Durchblättern der Unterlagen ausreichen muss. Für die drucktechnische Hervorhebung genügt nicht allein der Fettdruck – wenigstens dann nicht, wenn die Belehrung „im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht“. Sie muss so präsentiert werden, dass sie beim Durchblättern der Unterlagen dem Verbraucher auch dann auffällt, wenn er nicht danach sucht. Die verwendeten Mittel müssen ausreichen, um die Aufmerksamkeit des Lesers in besonderem Maße auf den Belehrungstext zu lenken, ohne dass aufgrund deren äußerer Gestaltung erkennbar wäre, dass es sich insoweit um eine vom sonstigen Inhalt des Schreibens gesondert erteilte rechtliche Information handelt (vgl. BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 09.01.2013, Aktenzeichen: IV ZR 197/11).
  • Von besonderer Bedeutung ist die erforderliche Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist. Der Versicherer muss das maßgebliche Ereignis, das die Frist in Gang setzt, eindeutig benennen, sodass der Verbraucher es eigenständig ermitteln kann.

Darüber hinaus darf eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht beinhalten:

  • Überflüssige Zusätze, die für den Verbraucher verwirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sogar missverstanden werden können.
  • Die unzureichende Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
  • Die missverständliche Formulierung: „Die Frist beginnt mit Übersendung des Vertragsantrags“.
  • Die falsche Formulierung: „Die Frist beginnt heute“.
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