Erfahrungen & Bewertungen zu RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft
Extreme Wetterlagen führen zunehmend zu Unsicherheiten im Berufsalltag. Überfrierende Nässe, Glatteis, plötzliche Wintereinbrüche oder intensiver Schneefall können den Arbeitsweg erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Viele Arbeitnehmer stellen sich in solchen Situationen die berechtigte Frage, ob sie bei gefährlichen Straßenverhältnissen oder Verkehrschaos zu Hause bleiben dürfen und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen.

Schneechaos, überfrierende Nässe, Unwetter und Verkehrsbehinderungen: Wann ist ein Fernbleiben von der Arbeit arbeitsrechtlich zulässig?

Das Arbeitsrecht kennt hierfür keine pauschale Lösung. Vielmehr hängt die rechtliche Bewertung vom sogenannten Wegerisiko, der konkreten Gefährdungslage und den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Beitrag erläutert, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer bei überfrierender Nässe, Schneechaos und anderen wetterbedingten Störungen haben und wie sich dies auf Vergütung und Arbeitspflicht auswirkt.

Inhaltsverzeichnis

LKW blockiert bei überfrierender Nässe beide Fahrstreifen auf spiegelglatter Straße – Arbeitsrechtliche Relevanz bei wetterbedingtem Fernbleiben von der Arbeit
Schneechaos mit starkem Schneefall und blockiertem Verkehr – arbeitsrechtliche Relevanz bei wetterbedingtem Fernbleiben von der Arbeit

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Die arbeitsrechtliche Grundregel: Arbeitspflicht unabhängig von äußeren Umständen

Nach § 611a BGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Daraus folgt nicht nur die Pflicht zur Tätigkeit selbst, sondern auch das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsort.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ordnet die Verantwortung für den Arbeitsweg grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Dieses sogenannte Wegerisiko umfasst sämtliche Störungen auf dem Weg zur Arbeit, unabhängig davon, ob diese durch Witterung, Verkehrslage oder technische Defekte verursacht werden.

Bereits das Bundesarbeitsgericht hat bereits schon vor vielen Jahren geurteilt, dass Verspätungen oder Arbeitsausfälle infolge von Verkehrsbehinderungen grundsätzlich dem persönlichen Risikobereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 08.09.1982 – 5 AZR 283/80).

Damit gilt arbeitsrechtlich: Auch bei schwierigen Wetterverhältnissen bleibt die Arbeitspflicht grundsätzlich bestehen.

Überfrierende Nässe und Glatteis auf dem Arbeitsweg

Überfrierende Nässe stellt eine besonders gefährliche Form winterlicher Witterung dar, da sich binnen kürzester Zeit spiegelglatte Fahrbahnen bilden können. Gleichwohl führt auch diese Wetterlage nicht automatisch zum Wegfall der Arbeitspflicht.

Nach ständiger Rechtsprechung gehören Glätte und winterliche Straßenverhältnisse grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko und damit zum Wegerisiko des Arbeitnehmers. Wer allein aus Vorsicht nicht erscheint, verliert regelmäßig seinen Vergütungsanspruch.

Anders kann die Lage zu beurteilen sein, wenn objektiv eine erhebliche Gefährdung besteht. Hier greift § 275 Abs. 3 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Leistung verweigern kann, wenn diese mit einer unverhältnismäßigen Gefahr für Leib oder Leben verbunden wäre.

Arbeitsgerichte erkennen eine solche Unzumutbarkeit jedoch nur in Ausnahmefällen an, etwa bei:

  • amtlichen Unwetterwarnungen vor extremer Glatteisbildung,

  • flächendeckenden Straßensperren,

  • oder dem vollständigen Zusammenbruch des öffentlichen Verkehrs.

Schneechaos und extremer Schneefall

Auch bei starkem oder extremem Schneefall bleibt es grundsätzlich bei der Arbeitspflicht. Das sogenannte „Schneechaos“ führt arbeitsrechtlich nicht automatisch zu einer Befreiung von der Arbeitsleistung.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat hierzu entschieden, dass Arbeitnehmer auch bei erheblichen winterlichen Verkehrsproblemen verpflichtet sind, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatz zu erreichen (LAG Köln, Urteil vom 26.02.1997 – 7 Sa 1132/96).

Erst wenn objektiv keine sichere Anreise mehr möglich ist, kann von einer rechtlich anerkannten Arbeitsverhinderung ausgegangen werden.

Gewitter, Sturm und sonstige Unwetter

Entsprechende Grundsätze gelten bei schweren Gewittern, Orkanen oder Hochwasser. Auch hier trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Wegerisiko.

Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn:

  • behördliche Warnungen vor konkreten Lebensgefahren bestehen,

  • Verkehrswege gesperrt werden,

  • oder die Anreise objektiv nicht mehr zumutbar ist.

In diesen Fällen kann ebenfalls § 275 Abs. 3 BGB Anwendung finden.

Schneechaos mit starkem Schneefall und blockiertem Verkehr – arbeitsrechtliche Relevanz bei wetterbedingtem Fernbleiben von der Arbeit

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Verkehrsunfall, Ersthelfer und Stau

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg selbst in einen Verkehrsunfall verwickelt, liegt regelmäßig eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor. Gleiches gilt, wenn er als Ersthelfer tätig wird. Die Hilfeleistung ist nach § 323c StGB gesetzlich vorgeschrieben und geht der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht vor.

Arbeitsrechtlich wird diese Konstellation als persönlicher Hinderungsgrund anerkannt.

Anders verhält es sich bei Staus. Selbst wenn diese durch Unfälle oder Witterung verursacht werden, zählen sie grundsätzlich zum Wegerisiko. Das Bundesarbeitsgericht stuft solche Verzögerungen regelmäßig als vom Arbeitnehmer zu tragendes Risiko ein.

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Unabhängig von der Ursache besteht eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers über Verspätungen oder das Fernbleiben.

Diese Pflicht folgt aus § 241 Abs. 2 BGB und ist in der arbeitsgerichtlichen Praxis von erheblicher Bedeutung. Ein Verstoß kann eine Abmahnung rechtfertigen, selbst wenn die Verhinderung an sich gerechtfertigt war.

Vergütung und Lohnfortzahlung bei wetterbedingtem Fernbleiben

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Rechtsgrundlage ist § 326 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Wegerisiko. Kann der Arbeitnehmer wegen Glatteis, überfrierender Nässe oder Schneechaos nicht arbeiten, entfällt regelmäßig der Vergütungsanspruch.

Eine Ausnahme kann § 616 BGB begründen. Danach behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Vorschrift ist jedoch in der Praxis häufig arbeitsvertraglich ausgeschlossen.

Bleibt der Betrieb hingegen selbst wetterbedingt geschlossen, greift § 615 Satz 3 BGB (Betriebsrisikolehre). Danach trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, sodass der Lohn fortzuzahlen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze mehrfach bestätigt, unter anderem im Urteil vom 24.10.2001 – 5 AZR 32/00.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei vorhersehbaren Wetterlagen entsprechende Vorsorge zu treffen ist. Bei ernsthaften Gefahren sollte der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.

Arbeitgeber sind gut beraten, klare betriebliche Regelungen für Extremwetterlagen, Homeoffice-Möglichkeiten und Vergütungsfragen zu schaffen, um rechtliche Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Überfrierende Nässe, Glatteis, Schneechaos und Unwetter stellen erhebliche praktische Herausforderungen dar, ändern jedoch an den arbeitsrechtlichen Grundprinzipien nur wenig.

Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das Wegerisiko. Ein wetterbedingtes Fernbleiben von der Arbeit ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei objektiver Lebensgefahr oder gesetzlichen Pflichten wie der Ersthilfe.

Vergütungsansprüche bestehen regelmäßig nicht, es sei denn, § 616 BGB greift oder der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko nach § 615 BGB.

Eine frühzeitige Kommunikation und klare betriebliche Regelungen bleiben der beste Schutz vor arbeitsrechtlichen Konflikten.

Schneechaos mit starkem Schneefall und blockiertem Verkehr – arbeitsrechtliche Relevanz bei wetterbedingtem Fernbleiben von der Arbeit

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FAQ – Häufige Fragen zum wetter- und verkehrsbedingten Fernbleiben von der Arbeit im Arbeitsrecht

Darf ich bei überfrierender Nässe grundsätzlich zu Hause bleiben?

Nein. Überfrierende Nässe allein begründet kein automatisches Recht, der Arbeit fernzubleiben. Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das Wegerisiko und müssen versuchen, den Arbeitsplatz zu erreichen. Nur bei einer objektiv erheblichen Gefährdung, etwa bei amtlichen Unwetterwarnungen oder flächendeckenden Straßensperren, kann ein Fernbleiben gerechtfertigt sein.

Ja. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Anreise an vorhersehbare Witterungsverhältnisse anzupassen. Wird Glätte erwartet, ist regelmäßig ein früherer Aufbruch oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel erforderlich.

In der Regel nicht. Kann der Arbeitnehmer wegen der Wetterlage nicht arbeiten, entfällt grundsätzlich der Vergütungsanspruch für diese Zeit. Ausnahmen bestehen nur in besonderen vertraglichen oder tariflichen Konstellationen oder bei einem Betriebsstillstand.

Schließt der Arbeitgeber den Betrieb, etwa wegen Stromausfall, Gebäudeschäden oder behördlicher Anordnung, trägt er das Betriebsrisiko. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Vergütung regelmäßig bestehen.

Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren, idealerweise telefonisch oder per E-Mail. Dabei sollte der Grund der Verhinderung und die voraussichtliche Dauer mitgeteilt werden. Eine verspätete oder unterlassene Information kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Grundsätzlich nein. Auch bei Gewitter oder Sturm besteht die Arbeitspflicht fort. Nur bei außergewöhnlichen und objektiv gefährlichen Wetterlagen, etwa bei Orkanwarnungen oder großflächigen Verkehrssperren, kann ein Fernbleiben gerechtfertigt sein.

Wird der Arbeitnehmer selbst in einen Unfall verwickelt und ist dadurch an der Weiterfahrt gehindert, liegt in der Regel eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor. Das Fernbleiben ist dann gerechtfertigt, der Arbeitgeber muss jedoch unverzüglich informiert werden. Insbesondere handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall, der auch der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden ist, um eventuell bestehende Versicherungsansprüche geltend machen zu können.

Ja. Die Hilfeleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und geht der Arbeitspflicht vor. Verspätungen oder ein Fernbleiben aufgrund einer Ersthelfer-Tätigkeit sind arbeitsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt.

Staus gehören grundsätzlich zum Wegerisiko des Arbeitnehmers. Auch wenn ein Unfall die Ursache ist, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Entschuldigung oder Vergütung für die Verspätung. Nur in extremen Ausnahmefällen kann eine andere Bewertung in Betracht kommen.

Eine einmalige, nachvollziehbare Verspätung oder ein einmaliges Fernbleiben führt in der Regel nicht zu einer Kündigung. Wiederholte unentschuldigte oder vermeidbare Pflichtverletzungen können jedoch arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Nur wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht oder der Arbeitgeber dem ausdrücklich zustimmt. Ein eigenmächtiges Wechseln ins Homeoffice“ ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.

Wetterbedingte Verspätungen und das Fernbleiben von der Arbeit bei Glätte, Schneechaos oder extremen Unwetterlagen sind kein Ausnahmefall, sondern ein wiederkehrendes arbeitsrechtliches Problem. Die Erfahrungen der vergangenen Winter und zahlreiche aktuelle Fälle zeigen, dass Arbeitnehmer gerade in der kalten Jahreszeit regelmäßig mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Pflichten, ihres Vergütungsanspruchs und möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen konfrontiert sind. Gleichzeitig bestehen unter klar definierten gesetzlichen Voraussetzungen belastbare Rechte, auf die sich Beschäftigte berufen können.

Mit der arbeitsrechtlichen Beratung von Ratis erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein modernes und rechtssicheres Instrument, um ihre Rechte und Pflichten bei wetterbedingten Arbeitsausfällen fundiert zu klären und durchzusetzen. Wer rechtliche Unsicherheiten vermeiden oder sich nicht mit pauschalen Aussagen zufriedengeben möchte, kann seine individuelle Situation prüfen lassen und gezielt rechtlich bewerten. 

Schneechaos mit starkem Schneefall und blockiertem Verkehr – arbeitsrechtliche Relevanz bei wetterbedingtem Fernbleiben von der Arbeit

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Die RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zählt bundesweit zu den führenden Kanzleien im digitalen Verbraucher- und Arbeitsrecht und setzt ihren Fokus dort, wo die rechtliche Durchsetzung für Betroffene besonders komplex und praxisrelevant ist. Im Bereich des Arbeitsrechts unterstützen wir seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Klärung und Durchsetzung ihrer Rechte und Pflichten, insbesondere bei Konflikten rund um wetterbedingte Verspätungen, Arbeitsausfälle, überfrierende Nässe, Schneechaos, Unwetterlagen sowie sonstige Störungen auf dem Arbeitsweg.

Unsere arbeitsrechtliche Beratung umfasst dabei sowohl die rechtliche Einordnung der Arbeitspflicht und des Wegerisikos als auch Fragen der Lohnfortzahlung, möglicher Abmahnungen, arbeitsvertraglicher Regelungen und betrieblicher Sondervereinbarungen. Gerade in den Wintermonaten kommt es regelmäßig zu Unsicherheiten, wenn Arbeitnehmer aufgrund extremer Wetterlagen verspätet erscheinen oder ihre Arbeitsstelle nicht erreichen können. In der Praxis erleben wir häufig pauschale Aussagen, widersprüchliche Auskünfte oder unklare betriebliche Vorgaben. Wir sorgen dafür, dass unsere Mandantinnen und Mandanten eine klare rechtliche Bewertung erhalten und ihre Position nicht an fehlender Transparenz oder unzutreffenden Annahmen scheitert.

Die arbeitsrechtliche Betreuung erfolgt durch unsere spezialisiertes Team mit Fachanwältin für Arbeitsrecht Monika Majcher-Byell und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Josef Reisinger. Sie beraten und vertreten Mandanten bundesweit in sämtlichen Fragen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Fällen, in denen Arbeitgeber Vergütungsansprüche wegen angeblich unentschuldigten Fehlens kürzen, Abmahnungen aussprechen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen, obwohl die tatsächlichen Umstände eine differenzierte rechtliche Bewertung erfordern.

Wir prüfen in diesen Fällen sorgfältig die arbeitsvertragliche Ausgangslage, die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen sowie die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Ziel ist stets eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung – außergerichtlich, sofern möglich, und gerichtlich, wenn erforderlich.

Unser auf Arbeitsrecht spezialisiertes Team berät und unterstützt Mandantinnen und Mandanten bundesweit – telefonisch unter 0851 986130-0 oder per E-Mail an anfrage@ratis.de.

Autorin dieses Beitrags:

Monika Majcher-Byell, Fachanwältin für Arbeitsrecht, ist Teil des arbeitsrechtlichen Beratungsteams der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät bundesweit zu Arbeitspflichten, Lohnansprüchen, Kündigungsschutz sowie zu arbeitsrechtlichen Fragen bei Unwetter, Glätte, Schneechaos und sonstigen wetterbedingten Arbeitsverhinderungen.