Erfahrungen & Bewertungen zu RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft
Das europäische Fluggastrecht hat mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2026 eine weitere grundlegende Präzisierung erfahren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Fluggesellschaften bei der Annullierung eines Fluges auch solche Kosten erstatten müssen, die nicht unmittelbar an sie selbst gezahlt wurden, sondern an Online-Reiseportale oder sonstige Vermittler. Die Entscheidung betrifft damit einen der praxisrelevantesten Bereiche des modernen Luftverkehrsrechts und hat unmittelbare Auswirkungen auf Millionen von Buchungen jährlich.

Vermittlungsgebühren bei Flugannullierungen: EuGH-Urteil konkretisiert Erstattungspflichten von Airlines umfassend

Die Antwort des EuGH fällt eindeutig aus: Die Erstattungspflicht der Airlines umfasst den gesamten vom Fluggast aufgewendeten Buchungsbetrag. Vermittlungs- und Servicegebühren sind integraler Bestandteil des zu erstattenden Ticketpreises, sofern sie für den Erwerb des konkreten Fluges erforderlich waren.

Inhaltsverzeichnis

schematische Darstellung des EuGH-Urteils vom Januar 2026
Eine Grafik die einen gecancelten Flug auf einer Infotafel in einem Flughafenterminal darstellt.

Dein Flug wurde annulliert oder du hattest eine Flugverspätung?

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Ausgangslage im europäischen Luftverkehrsrecht

Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche bei Flugannullierungen ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese sieht in Art. 8 Abs. 1 lit. a vor, dass Fluggäste Anspruch auf Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten innerhalb von sieben Tagen haben. Der europäische Gesetzgeber hat den Begriff der Flugscheinkosten bewusst offen formuliert, um ihn an unterschiedliche Vertriebssysteme und Preisgestaltungen anpassen zu können.
In der Praxis nutzten Fluggesellschaften diese Offenheit jedoch regelmäßig für eine restriktive Auslegung. Erstattet wurde häufig nur der sogenannte Nettoflugpreis. Gebühren von Buchungsplattformen wurden als eigenständige Leistungen Dritter behandelt, für die keine Verantwortung bestehe. Diese Praxis führte zu einer strukturellen Verkürzung von Verbraucherrechten und zu einer erheblichen Rechtszersplitterung innerhalb der Mitgliedstaaten.

Digitalisierung des Ticketvertriebs als juristischer Konflikttreiber

Der moderne Flugticketmarkt ist ohne Online-Vermittler kaum noch denkbar. Portale wie klassische Online-Reisebüros oder Metasuchmaschinen fungieren faktisch als primäre Vertriebskanäle vieler Airlines. Juristisch bewegen sie sich häufig in einer hybriden Rolle zwischen Handelsvertreter, Vermittler und technischer Verkaufsplattform.
Gerade diese Mehrschichtigkeit führte in der Vergangenheit zu der Frage, wem einzelne Preisbestandteile rechtlich zuzuordnen sind. Für Verbraucher war regelmäßig nicht erkennbar, ob die Vermittlungsgebühr Teil des Beförderungsvertrages oder eine eigenständige Zusatzleistung darstellt. Der EuGH hatte nun erstmals Gelegenheit, diese Unsicherheit unionsweit verbindlich aufzulösen.

Das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren

Im entschiedenen Fall hatten Reisende einen internationalen Linienflug über ein Online-Portal gebucht. Nach kurzfristiger Annullierung zahlte die Airline lediglich den reinen Flugpreis zurück, nicht jedoch die gesondert ausgewiesene Vermittlungsgebühr. Ein Verbraucherschutzverband machte geltend, dass der vollständige Buchungspreis erstattungsfähig sei, da ohne Zahlung der Gebühr der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.
Das nationale Gericht legte dem EuGH die Frage zur Auslegung des Begriffs der Flugscheinkosten vor. Dabei ging es nicht nur um die konkrete Rückzahlungspflicht, sondern um die grundsätzliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Verantwortung im digitalen Ticketvertrieb.

Die juristische Begründung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass der Begriff der Flugscheinkosten funktional auszulegen ist. Maßgeblich sei nicht, an wen der Betrag gezahlt wurde, sondern ob die Zahlung objektiv notwendig war, um den konkreten Flug zu erwerben.
Nach Auffassung des Gerichts liegt bei Vermittlungsgebühren regelmäßig ein solcher notwendiger Bestandteil vor, wenn der Vermittler im Vertriebssystem der Airline eingebunden ist oder im Namen der Fluggesellschaft Tickets vertreibt. Die Airline nutze diese Struktur bewusst zur Markterschließung und müsse daher auch die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen tragen.
Besonders deutlich hebt der EuGH hervor, dass interne vertragliche Vereinbarungen zwischen Airline und Vermittler für die Reichweite des Verbraucherschutzes unbeachtlich sind. Die Verordnung diene dem Schutz des Fluggastes und dürfe nicht durch komplexe Geschäftsmodelle ausgehöhlt werden.

Eine Grafik die einen gecancelten Flug auf einer Infotafel in einem Flughafenterminal darstellt.

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Einordnung in die bestehende Rechtsprechung

Die Entscheidung steht in einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Preisbestandteilstransparenz und zu unvermeidbaren Kosten im Luftverkehr.
Bereits im Urteil Air Berlin (C-573/13) hatte das Gericht ausgeführt, dass alle zwingend anfallenden Bestandteile Teil des Endpreises sind. In der Entscheidung ebookers.com (C-112/11) wurde zudem festgestellt, dass Zusatzkosten nur dann separat ausgewiesen werden dürfen, wenn sie tatsächlich optional sind.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie im deutschen Recht mehrfach bestätigt und unter anderem entschieden, dass Servicepauschalen und Zahlungsentgelte Teil des Flugpreises sein können, wenn der Kunde ihnen faktisch nicht ausweichen kann.

 

Das aktuelle EuGH-Urteil überträgt diese Grundsätze nun ausdrücklich auf den Bereich der Rückabwicklung bei Annullierungen.

Welche Kosten konkret zu erstatten sind

Zur Verdeutlichung des materiellen Umfangs der Erstattungspflicht hat sich in der Praxis folgende Einordnung etabliert:

• der eigentliche Flugpreis für die Beförderungsleistung,
• die Vermittlungs- oder Buchungsgebühr des Online-Portals,
• sonstige zwingende Serviceentgelte oder systembedingte Zuschläge,
• sowie vergleichbare Kosten, ohne deren Zahlung der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.


Dieser Gesamtbetrag ist vom Luftfahrtunternehmen vollständig zurückzuzahlen.

Bedeutung für Verbraucher und Anspruchsdurchsetzung

Für Fluggäste führt das Urteil zu einer erheblichen Stärkung der Rechtsposition. Der bisher verbreitete Abzug von Vermittlungsgebühren ist nicht mehr zulässig. Verbraucher können sich unmittelbar auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung berufen.
In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Geltendmachung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die europäische Rechtslage. Nationale Gerichte sind an die Auslegung des EuGH gebunden und müssen entsprechende Klagen zugunsten der Passagiere entscheiden.

Wirtschaftliche und vertragliche Folgen für Airlines

Für Fluggesellschaften bedeutet die Entscheidung eine Neubewertung ihres Vertriebsrisikos. Der wirtschaftliche Vorteil ausgelagerter Buchungsprozesse geht nun mit einer erweiterten Haftung einher. Viele Airlines werden gezwungen sein, ihre Provisionsmodelle, Abrechnungssysteme und Kooperationsverträge anzupassen.
Zugleich ist zu erwarten, dass Airlines stärker auf transparente Endpreise drängen, um Rückerstattungsrisiken kalkulierbar zu halten. Die Entscheidung wirkt damit auch marktregulierend.

Auswirkungen auf Online-Reiseportale

Auch Vermittlungsplattformen stehen vor strukturellen Veränderungen. Ihre Gebührenmodelle geraten unter indirekten Druck, da Airlines künftig versuchen werden, diese Kosten intern zu begrenzen oder pauschal zu integrieren. Gleichzeitig steigt die Bedeutung einer klaren vertraglichen Rollenverteilung, um Regressansprüche zwischen den Beteiligten rechtssicher zu gestalten.

Rechtspolitische Dimension

Das Urteil verdeutlicht erneut die verbraucherpolitische Stoßrichtung des europäischen Privatrechts. Wirtschaftliche Effizienz darf nicht zulasten der Transparenz und der Durchsetzbarkeit individueller Rechte gehen. Die Entscheidung stärkt das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt und verhindert eine schleichende Erosion des Verbraucherschutzes durch technische Vertriebskonstruktionen.

Zusammenfassung

Mit seiner Entscheidung zu Vermittlungsgebühren bei Flugannullierungen hat der Europäische Gerichtshof eine zentrale Streitfrage des Luftverkehrsrechts abschließend geklärt. Airlines müssen künftig sämtliche zwingend angefallenen Buchungskosten erstatten – unabhängig davon, ob diese direkt an sie oder an einen Vermittler gezahlt wurden.

Für Verbraucher entsteht dadurch ein klarer, unionsweit einheitlicher Anspruch auf vollständige Rückzahlung. Für die Luftfahrtbranche markiert das Urteil einen weiteren Schritt hin zu mehr rechtlicher Transparenz und Verantwortung im digitalen Ticketvertrieb.

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FAQ - Häufige Fragen zum EuGH-Urteil

Worum ging es in dem EuGH-Urteil konkret?

Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob Fluggesellschaften bei einer Flugannullierung auch Vermittlungs- bzw. Buchungsgebühren erstatten müssen, die Reisende an Drittanbieter gezahlt haben.

Den vollständigen vom Passagier gezahlten Betrag, also Ticketpreis einschließlich Vermittlungs-, Service- und vergleichbarer Buchungsgebühren.

Ja, sofern das Portal im Namen oder als Vertriebspartner der Airline gehandelt hat.

Das ist unerheblich. Nach Ansicht des EuGH trägt die Airline dennoch die Erstattungspflicht.

Primär ja. Die Entscheidung bezieht sich auf Fälle, in denen der Flug annulliert wurde und ein Erstattungsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung besteht.

Ja. EuGH-Urteile sind verbindlich für alle nationalen Gerichte innerhalb der Europäischen Union.

In der Praxis oft ja, insbesondere wenn die Airline zunächst nur den Ticketpreis erstattet. Das Urteil stärkt jedoch die Rechtsposition der Reisenden deutlich.

In solchen Fällen kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Maßgeblich ist, ob der Vermittler als Vertreter der Airline auftrat.

Es gelten die jeweiligen nationalen Verjährungsfristen. In Deutschland beträgt diese regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres der Annullierung.

Viele Fluggesellschaften werden ihre Vertragsmodelle und Abrechnungsstrukturen überprüfen und anpassen müssen, um das neue Haftungsrisiko zu berücksichtigen.

Reisende erhalten mehr finanzielle Sicherheit und Klarheit: Bei Flugannullierungen steht ihnen künftig eine vollständige Kostenerstattung ohne Abzüge zu.

Flugannullierungen, kurzfristige Umbuchungen und unvollständige Rückerstattungen gehören inzwischen zum Alltag im europäischen Luftverkehr. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre und eine Vielzahl aktueller Verfahren zeigen, dass Reisende nach der Streichung eines Fluges regelmäßig mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Erstattungsansprüche, der Behandlung von Vermittlungs- und Buchungsgebühren sowie möglicher weiterer Ausgleichszahlungen konfrontiert sind. Gleichzeitig bestehen unter klar definierten unionsrechtlichen Voraussetzungen belastbare Rechte, auf die sich Fluggäste berufen können.

Mit der reiserechtlichen Beratung von Ratis erhalten Verbraucher und Unternehmen ein modernes und rechtssicheres Instrument, um ihre Ansprüche bei Flugannullierungen und sonstigen Leistungsstörungen fundiert zu prüfen und durchzusetzen. Wer rechtliche Unsicherheiten vermeiden oder sich nicht mit pauschalen Rückzahlungen zufriedengeben möchte, kann seine individuelle Situation prüfen lassen und gezielt rechtlich bewerten.

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Die RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zählt bundesweit zu den führenden Kanzleien im digitalen Verbraucherrecht und setzt ihren Fokus dort, wo die rechtliche Durchsetzung für Betroffene besonders komplex und praxisrelevant ist. Im Bereich der Fluggastrechte unterstützen wir seit vielen Jahren Reisende bei der Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften und Buchungsplattformen, insbesondere bei Flugannullierungen, erheblichen Verspätungen, verweigerter Beförderung sowie bei Streitigkeiten über die Erstattung von Vermittlungs- und Buchungsgebühren.

Unsere reiserechtliche Beratung umfasst dabei sowohl die rechtliche Einordnung der Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung als auch die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen, Ausgleichszahlungen und Ersatzleistungen. Gerade bei über Online-Portale gebuchten Flügen kommt es regelmäßig zu Unsicherheiten darüber, welche Kostenbestandteile von der Airline zu erstatten sind und ob Vermittlungsgebühren einbegriffen sind. In der Praxis erleben wir häufig unvollständige Rückzahlungen, pauschale Ablehnungen durch Fluggesellschaften oder widersprüchliche Auskünfte zwischen Airlines und Vermittlern. Wir sorgen dafür, dass unsere Mandantinnen und Mandanten eine klare rechtliche Bewertung erhalten und ihre berechtigten Ansprüche nicht an intransparenten Abrechnungssystemen oder unzutreffenden Rechtsauffassungen scheitern.

Die Betreuung im Bereich der Fluggastrechte erfolgt durch Rechtsanwalt Jens Jansen, der über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen im Luftverkehrsrecht verfügt. Er berät und vertritt Mandanten bundesweit in sämtlichen Fragen rund um Flugannullierungen, Verspätungen, Ausgleichsansprüche sowie Rückerstattungen von Ticketpreisen und Vermittlungsgebühren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Fällen, in denen Fluggesellschaften die vollständige Erstattung verweigern oder Gebühren mit dem Hinweis auf angebliche Zuständigkeiten von Buchungsportalen einbehalten, obwohl die unionsrechtliche Lage eine differenzierte und verbraucherfreundliche Bewertung verlangt.

In diesen Fällen prüfen wir sorgfältig die vertragliche Ausgangslage, die Regelungen der EU-Verordnung Nr. 261/2004, ergänzende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Gerichte. Ziel ist stets eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung – außergerichtlich, sofern möglich, und mit gerichtlicher Durchsetzung, wenn erforderlich.

Unser auf Fluggastrechte spezialisiertes Team unterstützt Mandantinnen und Mandanten bundesweit – telefonisch unter 0851 986130-0 oder per E-Mail an anfrage@ratis.de.

Autor dieses Beitrags:

Jens Jansen, Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung in der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen im Luftverkehrsrecht, ist Teil des auf Fluggastrechte spezialisierten Beratungsteams der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit zu Ansprüchen bei Flugannullierungen, erheblichen Verspätungen, verweigerter Beförderung sowie zur Erstattung von Ticketpreisen und Vermittlungsgebühren nach der EU-Fluggastrechteverordnung.