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Aufhebungsvertrag: Was man beachten muss!

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags gibt es einiges zu bedenken: Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, die Anhörung durch den Betriebsrat entfällt, und es ist keine Kündigungsschutzklage möglich. Oftmals fällt auch die Abfindung geringer aus als bei einer Kündigung. Zudem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten. Deshalb sollte man einen Aufhebungsvertrag nur unterzeichnen, wenn man sich absolut sicher ist, dass sämtliche Risiken ausgeschlossen sind und man die Konsequenzen vollständig verstanden hat. Es empfiehlt sich, grundsätzlich juristischen Rat einzuholen.
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Warum du einen Aufhebungsvertrag zunächst nicht unterschreiben solltest!

Meist endet ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er diese zunächst hinnehmen. Eine schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich – nur der Arbeitgeber muss unterschreiben. Jedoch hat der Arbeitnehmer in den meisten Fällen die Möglichkeit, binnen 3 Wochen gegen eine Kündigung vorzugehen.

Da klingt ein Aufhebungsvertrag scheinbar viel besser. Schließlich kann man ein unschönes Kündigungsschreiben von vornherein vermeiden. Zudem ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Doch ist der Aufhebungsvertrag tatsächlich immer der nette Bruder der fristlosen Kündigung? Mitnichten. Fakt ist, dass Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag einen bestimmten Zweck verfolgen. Zu den möglichen Gründen, die für Arbeitnehmer einige Nachteile zur Folge haben, zählen:

  • Vermeidung einer Kündigungsschutzklage
  • Vermeidung von hohen Abfindungszahlungen.
  • Trennung von Mitarbeitern, die besonderen Kündigungsschutz genießen (Schwangere etc.)

Wer denkt, dass ohnehin nicht viel passieren kann, weil man von jedem Vertrag zurücktreten kann, täuscht sich: Bei Aufhebungsverträgen existiert kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zudem liegt die Hürde, um einen Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen, vergleichsweise hoch: Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass ihn der Arbeitgeber während des Vertragsgesprächs zum Beispiel bedroht oder arglistig getäuscht hat (123 BGB).

Das bedeutet im Klartext, dass Sie im Falle einer Zustimmung zu einem unfairen Aufhebungsvertrag im Nachhinein oft nichts mehr unternehmen können. 

Hinweise, damit du bestens vorbereitet bist. Verpasse nicht die Chance, dich frühzeitig zu informieren und mögliche Stolpersteine zu vermeiden. Schau jetzt rein und erfahre alles, was du wissen musst, um den Übergang zur Arbeitslosigkeit reibungslos zu gestalten.

Häufige Fragen unserer Mandanten

Du hast Fragen? - Wir haben Antworten!

Ja – Dies ist dann der Fall, wenn die Agentur für Arbeit annimmt, dass du ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Not aufgelöst hast. Der Sperre kannst du bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur unter ganz bestimmten Bedingungen  entgehen.  Wir empfehlen, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu informieren.

Zunächst gilt es zu beachten, dass ein Aufhebungsvertrag immer der Schriftform bedarf, d.h. mündliche oder nicht unterschriebene Verträge sind unwirksam.

Falls du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben willst, solltest du diesen zunächst auf Vollständigkeit und Fairness prüfen lassen. Folgende Punkte sollten in einem Aufhebungsvertrag nicht fehlen:

  • Beendigungszeitpunkt

In einem korrekten Aufhebungsvertrag steht, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Dieses kann zum Beispiel sofort oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Achtung: Bei Abkürzung der Kündigungsfrist droht eine Sperrzeit beim späteren Arbeitslosengeldbezug.

  • Gehaltsansprüche und Sonderzahlungen

Ist im Aufhebungsvertrag angeführt, wie viel Gehalt du noch erhältst? Wenn nicht, solltest du dir aufschlüsseln lassen, wie viel Geld – eventuell inklusive Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld – dir noch zusteht.

  • Abfindung

Ein wichtiger Punkt, dem häufig nicht genug Beachtung geschenkt wird: Hat dir der Arbeitgeber eine Abfindung angeboten? Wenn ja, wie hoch fällt diese aus? Wird dir weniger als ein halber Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr in Aussicht gestellt, raten wir regelmäßig davon ab, den Vertrag zu unterschreiben.

Gewiss gibt es Situationen und Lebensumstände, die trotz der genannten Nachteile für einen Aufhebungsvertrag sprechen.

Wenn ein Arbeitnehmer ein neues Jobangebot mit einem konkreten Eintrittszeitpunkt vorliegen hat, wird er unter Umständen versuchen, so schnell wie möglich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis herauszukommen. Stimmt der derzeitige Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag mit verkürzter Kündigungsfrist zu, überwiegen vielleicht die Vorteile. Dennoch ist es nicht immer ratsam, einen Aufhebungsvertrag wegen eines neuen Jobs auf Biegen und Brechen durchzusetzen: Der künftige Arbeitgeber wird sicher Verständnis dafür haben, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber einzuhalten ist.

Wer ohne Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers trotz Kündigungsfrist einen neuen Job antritt oder nicht mehr zur Arbeit erscheint, riskiert hingegen Schadenersatzforderungen.

Vereinzelt werden auch Aufhebungsverträge geschlossen, obwohl Mitarbeiter nicht aus dem Unternehmen ausscheiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter aus einem Leiharbeitsverhältnis fließend in eine Festanstellung wechselt. 

Darüber hinaus bitten manche Arbeitnehmer um einen Aufhebungsvertrag, wenn das Betriebsklima so schlecht ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre.

Sofern die Initiative zur Erstellung eines Aufhebungsvertrags nicht vom Arbeitnehmer ausgegangen ist, muss die Rechtsschutzversicherung die Beratungskosten für einen Anwalt übernehmen. Auch wenn der Arbeitgeber zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ausgesprochen hat, hat der Arbeitnehmer das Recht, juristischen Rat einzuholen und die dabei entstandenen Kosten über die Rechtsschutzversicherung abzuwickeln. Eine „Ersteinschätzung“ ist bei Ratis jedoch für ALLE kostenlos. 

Ja – Dies ist dann der Fall, wenn die Agentur für Arbeit annimmt, dass du ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Not aufgelöst hast. Der Sperre kannst du bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur unter ganz bestimmten Bedingungen  entgehen.  Wir empfehlen, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu informieren.

Zunächst gilt es zu beachten, dass ein Aufhebungsvertrag immer der Schriftform bedarf, d.h. mündliche oder nicht unterschriebene Verträge sind unwirksam.

Falls du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben willst, solltest du diesen zunächst auf Vollständigkeit und Fairness prüfen lassen. Folgende Punkte sollten in einem Aufhebungsvertrag nicht fehlen:

  • Beendigungszeitpunkt

In einem korrekten Aufhebungsvertrag steht, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Dieses kann zum Beispiel sofort oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Achtung: Bei Abkürzung der Kündigungsfrist droht eine Sperrzeit beim späteren Arbeitslosengeldbezug.

  • Gehaltsansprüche und Sonderzahlungen

Ist im Aufhebungsvertrag angeführt, wie viel Gehalt du noch erhältst? Wenn nicht, solltest du dir aufschlüsseln lassen, wie viel Geld – eventuell inklusive Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld – dir noch zusteht.

  • Abfindung

Ein wichtiger Punkt, dem häufig nicht genug Beachtung geschenkt wird: Hat dir der Arbeitgeber eine Abfindung angeboten? Wenn ja, wie hoch fällt diese aus? Wird dir weniger als ein halber Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr in Aussicht gestellt, raten wir regelmäßig davon ab, den Vertrag zu unterschreiben.

Gewiss gibt es Situationen und Lebensumstände, die trotz der genannten Nachteile für einen Aufhebungsvertrag sprechen.

Wenn ein Arbeitnehmer ein neues Jobangebot mit einem konkreten Eintrittszeitpunkt vorliegen hat, wird er unter Umständen versuchen, so schnell wie möglich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis herauszukommen. Stimmt der derzeitige Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag mit verkürzter Kündigungsfrist zu, überwiegen vielleicht die Vorteile. Dennoch ist es nicht immer ratsam, einen Aufhebungsvertrag wegen eines neuen Jobs auf Biegen und Brechen durchzusetzen: Der künftige Arbeitgeber wird sicher Verständnis dafür haben, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber einzuhalten ist.

Wer ohne Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers trotz Kündigungsfrist einen neuen Job antritt oder nicht mehr zur Arbeit erscheint, riskiert hingegen Schadenersatzforderungen.

Vereinzelt werden auch Aufhebungsverträge geschlossen, obwohl Mitarbeiter nicht aus dem Unternehmen ausscheiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter aus einem Leiharbeitsverhältnis fließend in eine Festanstellung wechselt. 

Darüber hinaus bitten manche Arbeitnehmer um einen Aufhebungsvertrag, wenn das Betriebsklima so schlecht ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre.

Sofern die Initiative zur Erstellung eines Aufhebungsvertrags nicht vom Arbeitnehmer ausgegangen ist, muss die Rechtsschutzversicherung die Beratungskosten für einen Anwalt übernehmen. Auch wenn der Arbeitgeber zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ausgesprochen hat, hat der Arbeitnehmer das Recht, juristischen Rat einzuholen und die dabei entstandenen Kosten über die Rechtsschutzversicherung abzuwickeln. Eine „Ersteinschätzung“ ist bei Ratis jedoch für ALLE kostenlos.