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Aufhebungsvertrag: Was man beachten muss!

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags gibt es einiges zu bedenken: Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, die Anhörung durch den Betriebsrat entfällt, und es ist keine Kündigungsschutzklage möglich. Oftmals fällt auch die Abfindung geringer aus als bei einer Kündigung. Zudem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten. Deshalb sollte man einen Aufhebungsvertrag nur unterzeichnen, wenn man sich absolut sicher ist, dass sämtliche Risiken ausgeschlossen sind und man die Konsequenzen vollständig verstanden hat. Es empfiehlt sich, grundsätzlich juristischen Rat einzuholen.
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Warum du einen Aufhebungsvertrag zunächst nicht unterschreiben solltest!

Meist endet ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er diese zunächst hinnehmen. Eine schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich – nur der Arbeitgeber muss unterschreiben. Jedoch hat der Arbeitnehmer in den meisten Fällen die Möglichkeit, binnen 3 Wochen gegen eine Kündigung vorzugehen.

Da klingt ein Aufhebungsvertrag scheinbar viel besser. Schließlich kann man ein unschönes Kündigungsschreiben von vornherein vermeiden. Zudem ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Doch ist der Aufhebungsvertrag tatsächlich immer der nette Bruder der fristlosen Kündigung? Mitnichten. Fakt ist, dass Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag einen bestimmten Zweck verfolgen. Zu den möglichen Gründen, die für Arbeitnehmer einige Nachteile zur Folge haben, zählen:

  • Vermeidung einer Kündigungsschutzklage
  • Vermeidung von hohen Abfindungszahlungen.
  • Trennung von Mitarbeitern, die besonderen Kündigungsschutz genießen (Schwangere etc.)

Wer denkt, dass ohnehin nicht viel passieren kann, weil man von jedem Vertrag zurücktreten kann, täuscht sich: Bei Aufhebungsverträgen existiert kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zudem liegt die Hürde, um einen Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen, vergleichsweise hoch: Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass ihn der Arbeitgeber während des Vertragsgesprächs zum Beispiel bedroht oder arglistig getäuscht hat (123 BGB).

Das bedeutet im Klartext, dass Sie im Falle einer Zustimmung zu einem unfairen Aufhebungsvertrag im Nachhinein oft nichts mehr unternehmen können. 

Hinweise, damit du bestens vorbereitet bist. Verpasse nicht die Chance, dich frühzeitig zu informieren und mögliche Stolpersteine zu vermeiden. Schau jetzt rein und erfahre alles, was du wissen musst, um den Übergang zur Arbeitslosigkeit reibungslos zu gestalten.

Häufige Fragen unserer Mandanten

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Ja – Dies ist dann der Fall, wenn die Agentur für Arbeit annimmt, dass du ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Not aufgelöst hast. Der Sperre kannst du bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur unter ganz bestimmten Bedingungen  entgehen.  Wir empfehlen, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu informieren.

Ja – Dies ist dann der Fall, wenn die Agentur für Arbeit annimmt, dass du ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Not aufgelöst hast. Der Sperre kannst du bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur unter ganz bestimmten Bedingungen  entgehen.  Wir empfehlen, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu informieren.

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