Erfahrungen & Bewertungen zu RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft

Dieselskandal vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: RATIS-Beschwerde gegen Deutschland erreicht wichtige Verfahrensstufe

Der Dieselskandal beschäftigt inzwischen nicht mehr nur deutsche Zivilgerichte und den Europäischen Gerichtshof. Aufgrund einer von der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingereichten Menschenrechtsbeschwerde muss sich nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der gerichtlichen Behandlung eines Dieselverfahrens in Deutschland befassen.

Der EGMR hat die unter dem Aktenzeichen Degner gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 1373/26, geführte Beschwerde der Bundesregierung zugestellt und konkrete Fragen zu einem möglichen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention formuliert.

Damit hat die von unserer Kanzlei eingereichte Beschwerde eine wichtige Verfahrensstufe erreicht. Der Gerichtshof sieht Anlass, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg und insbesondere dessen Umgang mit einer beantragten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof näher zu überprüfen.

Dieselskandal vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Der EGMR in Straßburg befasst sich nun mit dem Verfahren. Das Bild zeigt den Gerichtssaal des Gerichtshofs.

Worum geht es in dem Verfahren?

Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Erwerb eines Wohnmobils beziehungsweise Caravans, dessen Basisfahrzeug nach dem Vortrag des Beschwerdeführers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Solche Einrichtungen können dazu führen, dass die Abgasreinigung unter Prüfbedingungen anders arbeitet als im normalen Straßenverkehr. Genau diese Diskrepanz zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb steht seit Jahren im Mittelpunkt des Dieselskandals.

Der Käufer verlangte vor den deutschen Zivilgerichten Schadensersatz vom Hersteller des Fahrzeugchassis. Dabei machte er unter anderem geltend, dass sowohl die verwendete Abschalteinrichtung als auch die von deutschen Gerichten angewandte Methode zur Berechnung des Schadens nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar seien.

Im Berufungsverfahren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entscheidende unionsrechtliche Fragen noch nicht abschließend durch den Europäischen Gerichtshof geklärt seien. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen oder die offenen Fragen selbst dem EuGH vorzulegen.

Keine Vorlage – und keine erkennbare Begründung

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung zurück. Es berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Käufer wegen der anzurechnenden Nutzungsvorteile kein ersatzfähiger Schaden mehr verbleibe. Die angewandte Berechnungsmethode verstoße nach Auffassung des Gerichts nicht gegen Unionsrecht.

Das zentrale Problem: Nach dem Vortrag in der Menschenrechtsbeschwerde erklärte das Oberlandesgericht nicht hinreichend, warum es die entscheidungserheblichen Fragen nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

Auch die anschließend angerufene Verfassungsgerichtsbarkeit führte nicht zu einer inhaltlichen Klärung. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete diese Entscheidung nicht.

Damit blieb insbesondere die Frage unbeantwortet, weshalb trotz des ausdrücklichen Vorlageantrags und der vorgetragenen ungeklärten unionsrechtlichen Fragen keine Entscheidung des EuGH eingeholt wurde.

RATIS bringt den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Die RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat den Fall daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht. Die Beschwerde wurde am 7. Januar 2026 eingereicht und wird unter der Beschwerde-Nr. 1373/26 geführt.

Am 24. August 2026 kommunizierte der EGMR die Beschwerde an die Bundesregierung. Am 14. September 2026 veröffentlichte der Gerichtshof den Verfahrensgegenstand und seine Fragen an die Parteien.

Eine solche Kommunikation bedeutet, dass der EGMR die Beschwerde nicht ohne weitere Prüfung verworfen hat. Vielmehr erhält die Bundesregierung Gelegenheit, zu den vom Gerichtshof aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist damit noch nicht verbunden.

Die Kommunikation stellt jedoch einen wichtigen Verfahrensfortschritt dar: Der Gerichtshof hält die aufgeworfenen Fragen für so relevant, dass er eine Stellungnahme der Parteien für erforderlich erachtet.

Diese Fragen stellt der EGMR

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg durch die unterbliebene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unfair geworden sein könnte.

Der EGMR möchte insbesondere wissen:

  • Hat die Ablehnung des Antrags auf Vorlage an den EuGH das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt?
  • War das Oberlandesgericht aufgrund des konkreten Vortrags verpflichtet, seine Entscheidung gegen eine Vorlage an den EuGH zu begründen?
  • Enthielt die Entscheidung des Oberlandesgerichts überhaupt eine ausreichende Antwort darauf, weshalb die Sache nicht dem EuGH vorgelegt wurde?

 

Damit rückt nicht nur das materielle Schadensersatzrecht des Dieselskandals in den Fokus. Es geht zugleich um eine grundlegende verfahrensrechtliche Frage: Dürfen letztinstanzlich entscheidende Gerichte einen substantiierten Antrag auf Vorlage an den EuGH übergehen, ohne nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie die unionsrechtlichen Fragen selbst für geklärt halten?

Warum das Verfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Rechtsschutzsystems. Der Europäische Gerichtshof soll sicherstellen, dass das Recht der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewendet wird.

Gerade im Dieselskandal haben europarechtliche Vorgaben erhebliche Bedeutung. Die Rechte der Fahrzeugkäufer hängen unter anderem davon ab, wie europäische Emissionsvorschriften, das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen und die Anforderungen an einen wirksamen Schadensersatz ausgelegt werden.

Wenn ein nationales Gericht eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage nicht vorlegt, obwohl deren Beantwortung nicht zweifelsfrei erscheint, muss für die betroffene Partei zumindest nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen das Gericht eine Vorlage für entbehrlich hält.

Der EGMR prüft in diesem Verfahren nicht unmittelbar, ob die im Fahrzeug eingesetzte Abschalteinrichtung unzulässig war oder in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Gegenstand der Menschenrechtsbeschwerde ist vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer vor den deutschen Gerichten ein faires Verfahren erhalten hat.

Eine Entscheidung des EGMR könnte deshalb über den konkreten Diesel-Fall hinaus Bedeutung dafür haben, welche Begründungsanforderungen deutsche Gerichte erfüllen müssen, wenn sie einen Antrag auf Vorlage an den EuGH ablehnen.

Der Dieselskandal ist rechtlich noch nicht beendet

In der öffentlichen Wahrnehmung scheint der Dieselskandal teilweise bereits der Vergangenheit anzugehören. Tatsächlich sind jedoch weiterhin wichtige rechtliche Fragen offen. Das betrifft nicht nur klassische Diesel-Pkw, sondern auch Wohnmobile und andere Fahrzeuge, die auf möglicherweise betroffenen Diesel-Fahrgestellen aufgebaut wurden.

Die nun kommunizierte Menschenrechtsbeschwerde zeigt, dass die rechtliche Aufarbeitung weiterhin andauert – inzwischen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird das Verfahren konsequent weiterführen und sich dafür einsetzen, dass die unionsrechtlichen Argumente betroffener Fahrzeugkäufer von den zuständigen Gerichten vollständig geprüft und nachvollziehbar beschieden werden.

Die RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützt Verbraucher bundesweit bei der rechtlichen Bewertung und Durchsetzung ihrer Ansprüche im Diesel- und Abgasskandal. Seit vielen Jahren vertreten wir geschädigte Fahrzeughalter gegenüber zahlreichen Automobilherstellern und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Unsere Tätigkeit im Abgasskandal umfasst Fahrzeuge unterschiedlichster Hersteller und Marken – darunter insbesondere Volkswagen (VW), Audi, Mercedes-Benz, BMW, Porsche sowie FIAT und weitere Marken des Stellantis-Konzerns. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, ob in einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung oder eine andere emissionsrechtlich unzulässige Steuerungsstrategie eingesetzt wurde und welche Ansprüche sich daraus für den jeweiligen Fahrzeughalter ergeben.

Eine besondere Rolle nimmt RATIS im FIAT-/Stellantis-Abgasskandal ein. Unsere Kanzlei gehörte zu den Kanzleien, die die rechtliche Aufarbeitung der Abgasmanipulationsvorwürfe bei FIAT- und Stellantis-Dieselfahrzeugen frühzeitig vor deutsche Gerichte gebracht und die Ansprüche betroffener Fahrzeughalter konsequent verfolgt haben. Dabei geht es nicht nur um klassische Pkw, sondern insbesondere auch um Transporter und Wohnmobile auf Basis des Fiat Ducato, bei denen aufgrund der hohen Anschaffungspreise erhebliche wirtschaftliche Interessen der Betroffenen bestehen können.

Die Verfahren im Dieselskandal werden inzwischen wesentlich durch europäisches Recht geprägt. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben die rechtlichen Maßstäbe für unzulässige Abschalteinrichtungen und die mögliche Haftung von Fahrzeugherstellern entscheidend weiterentwickelt. RATIS verfolgt diese Rechtsprechung fortlaufend und bringt die daraus resultierenden Argumente in die von uns geführten Verfahren ein.

Unsere Arbeit endet dabei nicht an den deutschen Gerichten. Wo wir grundlegende Rechtsfragen oder Verbraucherrechte durch die nationale Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt sehen, prüfen wir auch die Möglichkeiten einer europarechtlichen Weiterverfolgung. Im Zusammenhang mit dem FIAT-/Stellantis-Dieselskandal beschäftigt sich inzwischen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit einer von RATIS vertretenen Beschwerde.

Damit verbindet RATIS langjährige Erfahrung aus dem gesamten Diesel- und Abgasskandal mit besonderer Expertise in den Verfahren gegen FIAT und Stellantis. Wir kennen sowohl die technischen und rechtlichen Fragestellungen der verschiedenen Herstellerverfahren als auch die Entwicklung der nationalen und europäischen Rechtsprechung.

Im Bereich des Dieselskandals erfolgt die Beratung und Vertretung unter anderem durch unseren Geschäftsführer und Rechtsanwalt Sven Galla, der seit vielen Jahren mit der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen gegenüber Automobilherstellern befasst ist.

In jedem Einzelfall prüfen wir das konkrete Fahrzeug, den verbauten Motor, die Abgasnorm, die tatsächlichen und technischen Umstände sowie die aktuelle Rechtsprechung. Auf dieser Grundlage bewerten wir, ob und welche Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Hersteller bestehen können. Unser Ziel ist eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung – außergerichtlich, soweit dies erfolgversprechend ist, und erforderlichenfalls mit konsequenter gerichtlicher Durchsetzung.

Du fährst einen Diesel von VW, Audi, Mercedes-Benz, BMW, Porsche, FIAT/Stellantis oder einem anderen Hersteller und möchtest wissen, ob Dein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein könnte? Unser Team unterstützt Dich bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung Deiner möglichen Ansprüche – telefonisch unter 0851 986130-0 oder per E-Mail an anfrage@ratis.de.