Instagram Tracking DSGVO: Schadensersatz wegen Datenverarbeitung durch Meta möglich
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Instagram-Tracking kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, wenn personenbezogene Daten von Instagram-Nutzern ohne wirksame Einwilligung verarbeitet oder an den Meta-Konzern übermittelt werden.
Tracking-Technologien des Meta-Konzerns stehen zunehmend im Fokus datenschutzrechtlicher Verfahren. Das betrifft nicht nur Facebook, sondern auch Instagram, wenn personenbezogene Daten von Instagram-Nutzern über externe Webseiten, Apps oder andere digitale Kontaktpunkte mit Diensten des Meta-Konzerns verknüpft werden können. Im Mittelpunkt steht dabei der Vorwurf, dass Daten von Nutzern verarbeitet wurden, ohne dass eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen vorlag.
Datenschutzrechtlich relevant wird dies insbesondere dann, wenn Daten über Tracking-Technologien oder sogenannte Meta Business Tools an Meta übermittelt werden und mit bestehenden Instagram-Profilen oder Instagram-Konten zusammengeführt werden können. In solchen Fällen kann es möglich sein, Informationen über das Verhalten von Nutzern über verschiedene Webseiten oder digitale Dienste hinweg auszuwerten.
Für betroffene Instagram-Nutzer kann eine solche Datenverarbeitung erhebliche rechtliche Folgen haben. Denn nach Art. 82 DSGVO steht jeder Person, der durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche bestehen können, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen der jeweiligen Datenverarbeitung ab.
Vom Meta-Tracking betroffen oder Fragen zu möglichen Schadensersatzansprüchen?
Wenn Sie vermuten, dass Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Meta-Tracking (Facebook, Instagram, usw.) oder ähnlichen Datenschutzverstößen verarbeitet wurden, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Nutze hierfür unser Kontaktformular oder sende uns eine E-Mail an anfrage@ratis.de. Auch telefonisch sind wir schnell und unkompliziert unter der Nummer: 0851-986130-0 erreichbar.
Wie Instagram-Tracking im Zusammenhang mit Meta funktioniert
Instagram ist Teil des Meta-Konzerns und damit in ein umfassendes System datenbasierter Dienste eingebunden. Werden Tracking-Technologien von Meta auf Webseiten oder in Apps eingesetzt, können personenbezogene Daten von Nutzern erfasst und an Meta übermittelt werden. Datenschutzrechtlich relevant wird dies insbesondere dann, wenn diese Informationen mit bestehenden Instagram-Konten verknüpft oder zur Profilbildung genutzt werden können.
Erfasst werden können dabei unter anderem Informationen über Seitenaufrufe, Interaktionen, Geräte, Browser oder das Verhalten auf externen Webseiten. Solche Datenverarbeitungen dienen häufig Werbezwecken, Reichweitenmessungen oder der Optimierung personalisierter Inhalte im Zusammenhang mit Instagram. Genau diese mögliche Verknüpfung zwischen externem Nutzerverhalten und einem bestehenden Instagram-Profil steht im Mittelpunkt datenschutzrechtlicher Verfahren.
Welche Rolle Instagram-Profile bei der Datenverarbeitung spielen
Ein zentrales Element im Zusammenhang mit Tracking-Technologien von Meta ist die mögliche Verknüpfung von Daten mit bestehenden Nutzerkonten. Besonders relevant wird dies, wenn Informationen aus Webseitenbesuchen oder App-Interaktionen mit einem Instagram-Profil zusammengeführt werden können.
In solchen Fällen können Daten aus verschiedenen Quellen miteinander kombiniert werden. Dazu können beispielsweise Informationen über besuchte Webseiten, Interaktionen mit bestimmten Inhalten oder technische Geräteinformationen gehören. Werden diese Daten mit einem bestehenden Instagram-Konto verknüpft, kann daraus ein detailliertes Bild über Interessen und Online-Verhalten entstehen.
Datenschutzrechtlich ist diese mögliche Profilbildung besonders sensibel. Gerade deshalb stellt sich im Einzelfall die Frage, ob eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar ist.
Warum Instagram-Tracking gegen die DSGVO verstoßen kann
Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn hierfür eine wirksame rechtliche Grundlage besteht. Beim Einsatz von Tracking-Technologien kommt hierfür in der Praxis regelmäßig nur eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Betracht.
Eine solche Einwilligung muss freiwillig, informiert und eindeutig erfolgen. Nutzer müssen also vor der Datenverarbeitung klar darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden, an wen sie übermittelt werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Werden Daten bereits erhoben oder weitergeleitet, bevor eine solche Einwilligung wirksam erteilt wurde, kann dies einen Datenschutzverstoß darstellen.
Gerade im Zusammenhang mit Meta wird deshalb geprüft, ob Daten über Webseiten oder Apps an den Konzern übermittelt wurden, obwohl keine ausreichende Einwilligung vorlag. In solchen Fällen kann eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben sein.
Welche Daten beim Instagram-Tracking erfasst werden können
Im Zusammenhang mit Tracking-Technologien von Meta können verschiedene personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden. Dazu gehören etwa IP-Adressen, Geräteinformationen, Browserdaten, Seitenaufrufe, Klickverhalten oder Interaktionen mit bestimmten Inhalten.
Werden solche Daten mit einem bestehenden Instagram-Profil oder Instagram-Konto verknüpft, können daraus unter Umständen detaillierte Interessen- und Verhaltensprofile entstehen. Datenschutzrechtlich ist das besonders sensibel, weil dadurch Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben, Gewohnheiten und digitale Aktivitäten möglich werden können.
Betroffene bemerken von dieser Datenverarbeitung häufig nichts. Gerade deshalb ist die Frage der wirksamen Einwilligung und der transparenten Information rechtlich von zentraler Bedeutung.
Vom Meta-Tracking betroffen oder Fragen zu möglichen Schadensersatzansprüchen?
Wenn Sie vermuten, dass Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Meta-Tracking (Facebook, Instagram, usw.) oder ähnlichen Datenschutzverstößen verarbeitet wurden, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Nutze hierfür unser Kontaktformular oder sende uns eine E-Mail an anfrage@ratis.de. Auch telefonisch sind wir schnell und unkompliziert unter der Nummer: 0851-986130-0 erreichbar.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass Betroffene bei Datenschutzverstößen Schadensersatz verlangen können.
Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden, die durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind. Gerichte erkennen zunehmend an, dass bereits der Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann.
In verschiedenen Verfahren wurden bereits Schadensersatzbeträge im Bereich von mehreren tausend Euro zugesprochen. Eine Übersicht wichtiger Gerichtsentscheidungen finden Sie auf unserer Seite zu den DSGVO-Schadensersatzurteilen im Zusammenhang mit Meta-Tracking.
Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen können, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen der jeweiligen Datenverarbeitung ab.
Erwähnen möchten wir hierfür auch die Mandateninformation der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zum Thema Meta-Tracking.
Zusammenhang zwischen Instagram-Tracking und Meta-Tracking
Instagram-Tracking steht im Zusammenhang mit einem umfassenderen System von Tracking-Technologien, die vom Meta-Konzern eingesetzt werden. Über verschiedene technische Werkzeuge können Nutzerdaten beim Besuch von Webseiten oder bei der Nutzung digitaler Dienste erfasst und an Meta übermittelt werden. Ziel solcher Systeme ist es häufig, das Verhalten von Nutzern über unterschiedliche Webseiten hinweg zu analysieren, Reichweiten zu messen oder personalisierte Inhalte und Werbung auszuspielen.
Datenschutzrechtlich relevant wird dies insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten mit bestehenden Nutzerkonten verknüpft werden können oder wenn Nutzer nicht ausreichend über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung informiert wurden. In solchen Fällen kann die Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen und unter Umständen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO begründen.
Einen umfassenden Überblick über mögliche Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit Tracking-Technologien des Meta-Konzerns finden Sie auf unserer Seite zum Schadensersatz wegen unzulässigem Tracking durch Meta.
Tracking-Technologien von Meta betreffen jedoch nicht ausschließlich Instagram. Auch im Zusammenhang mit Facebook stellt sich regelmäßig die Frage, ob personenbezogene Daten von Nutzern über Webseiten oder Apps verarbeitet und mit bestehenden Nutzerkonten verknüpft wurden. Weitere Informationen zu möglichen Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit Facebook finden Sie auf unserer Seite zum Facebook-Tracking und DSGVO.
Vom Meta-Tracking betroffen oder Fragen zu möglichen Schadensersatzansprüchen?
Wenn Sie vermuten, dass Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Meta-Tracking (Facebook, Instagram, usw.) oder ähnlichen Datenschutzverstößen verarbeitet wurden, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Facebook-Tracking
Kann Instagram-Tracking gegen die DSGVO verstoßen?
Ja, Instagram-Tracking kann gegen die DSGVO verstoßen, wenn personenbezogene Daten ohne wirksame Einwilligung verarbeitet werden.
Insbesondere problematisch wird es, wenn Daten über externe Webseiten oder Apps an Meta übermittelt und mit bestehenden Instagram-Profilen verknüpft werden können. Erfolgt diese Verarbeitung ohne ausreichende Information und ohne wirksame Einwilligung der Nutzer, kann ein Datenschutzverstoß vorliegen. In solchen Fällen können unter Umständen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO bestehen.
Können Nutzer wegen Instagram-Tracking Schadensersatz verlangen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene wegen Instagram-bezogener Datenverarbeitung Schadensersatz verlangen.
Voraussetzung ist, dass personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet wurden und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Gerichte erkennen zunehmend an, dass bereits der Kontrollverlust über eigene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt jedoch immer vom konkreten Einzelfall ab.
Sind Instagram-Nutzer automatisch vom Tracking betroffen?
Grundsätzlich kann eine große Zahl von Instagram-Nutzern von solchen Tracking-Mechanismen betroffen sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn Daten von Webseiten- oder App-Besuchen an Meta übermittelt und mit bestehenden Nutzerprofilen zusammengeführt werden können. Ob eine konkrete Person tatsächlich betroffen ist, hängt jedoch von der jeweiligen Datenverarbeitung im Einzelfall ab. Eine rechtliche Prüfung kann hier Klarheit schaffen.
Autor dieses Beitrags:
Sven Galla, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ist auf digitalen Verbraucherschutz spezialisiert. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei Fällen von Datenlecks, Fake-Shops, Online-Betrug, Identitätsmissbrauch sowie bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Zahlungsdienstleistern und Plattformbetreibern. Darüber hinaus war er frühzeitig im Abgasskandal tätig und hat insbesondere im Stellantis-Dieselskandal bei Wohnmobilen maßgeblich zur rechtlichen Aufarbeitung beigetragen. In diesem Zusammenhang begleitete er eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Dieselkomplex vor dem Bundesverfassungsgericht.
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