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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses

Verhaltensbedingte Kündigung – Gründe, Beispiele & Tipps

Juli 1, 2017


Kategorie: Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Neben der betriebsbedingten und der personenbezogenen Kündigung kommt die verhaltensbedingte Kündigung als Kündigungsgrund infrage. Wir erklären, welche Pflichtverstöße zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können und wann diese zulässig ist.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Bei der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber liegt der Grund für die Kündigung in einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Aus Sicht des Arbeitgebers hat dabei der Arbeitnehmer seine Vertragspflicht aus dem Arbeitsvertrag erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt.

Zudem besteht nach Auffassung des Arbeitgebers keine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung, bei der man zukünftige Störungen zuverlässig ausschließen kann (Negativprognose). Die verhaltensbedingte Kündigung wird oft auch als außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen.

Die verhaltensbedingte Kündigung ist zumeist das letzte Mittel des Arbeitgebers, um gegen Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers vorzugehen. Daher muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer solchen Kündigung alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der verhaltensbedingten Kündigung ergreifen. Dazu gehört unter Umständen auch eine zuvor erteilte Abmahnung.

Auf diese Abmahnung kann nur dann verzichtet werden, wenn besondere Pflichtverletzungen vorliegen, die zu direkten Störungen des Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Dazu gehören z.B. Straftaten oder Drohungen, Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber.

Falls eine vorherige Abmahnung erfolgt ist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine gleichartige Pflichtverletzung zur bereits abgemahnten begeht. Abmahnung und darauf folgende Pflichtverletzung müssen in Zusammenhang stehen und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer genug Zeit geben, sein Fehlverhalten einzusehen und ändern zu können.

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Welche Pflichtverstöße können zur verhaltensbedingten Kündigung führen?

Die Bandbreite der Gründe für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist groß, z.B. kommen folgende Arbeitspflichtverletzungen infrage:

  • Verweigerung von Arbeit oder Verspätungen
  • Minderleistungen, wie fehlerhafte Arbeitsergebnisse
  • Unerlaubte Nebentätigkeiten bzw. Arbeiten für die Konkurrenz
  • Arbeitsvertraglich untersagte private Nutzung des Internets oder des Firmenhandys

Wohl kaum ein Grund wird so sehr das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber ruinieren wie eine Straftat, die der Arbeitnehmer begangen hat. Diebstahl oder Unterschlagung, sexuelle Belästigung oder körperliche Gewalt am Arbeitsplatz, Korruption, Drogenhandel und Ähnliches führen in der Regel immer zu einer außerordentlichen und meist fristlosen Kündigung.

Auch Gründe wie die Störung des Betriebsfriedens, Mobbing, Ausländerfeindlichkeit oder der Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarungen können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Ferner sprechen Arbeitgeber im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit oder privatem Alkoholmissbrauch immer wieder verhaltensbedingte Kündigungen aus.

Es kommt jedoch nicht nur auf den Pflichtverstoß an. Der Arbeitnehmer muss diesen auch schuldhaft begangen haben. Unter Umständen muss er nachweisen, dass kein Verschulden seinerseits vorlag.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung

 

Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam?

Generell ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat gewählt worden ist und der Arbeitgeber es versäumt hat, diesen vor Ausspruch der Kündigung anzuhören.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung von bestimmten Personengruppen wie Schwangeren, Auszubildenden oder schwerbehinderten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber besondere Voraussetzungen zu beachten.

Was ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu tun?

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, so besteht die Möglichkeit, dagegen Kündigungsschutzklage einzureichen. Das muss gemäß Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen erfolgen, um die Kündigung nicht von Anfang an als rechtswirksam gelten zu lassen. Die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage lässt Ihnen nicht nur die Möglichkeit offen, Ihre Weiterbeschäftigung durchzusetzen, sondern bewahrt auch die Chance, eventuell eine Abfindung auszuhandeln.

Zögern Sie daher nicht und lassen Sie Ihre Kündigung rasch von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen – unverbindlich und kostenlos.

 

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