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Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Sie wurden gekündigt? Nehmen Sie die Kündigung nicht einfach so hin. Unsere Anwälte sagen Ihnen, ob in Ihrem Fall der Kündigungsschutz greift und welche Möglichkeiten wir haben, um gegen die Kündigung vorzugehen.
Sie wurden gekündigt? Unsere Anwälte sagen Ihnen, ob in Ihrem Fall der Kündigungsschutz greift und welche Möglichkeiten wir haben, um gegen die Kündigung vorzugehen.
Ihre Vorteile
- Kostenlose Ersteinschätzung
- Sie sind zu nichts verpflichtet
- Erfahrene Anwälte (Tausende Fälle)
- Sehr gute Erfolgsrate bei außergerichtlichen Abfindungsverhandlungen
- Bundesweiter Service
Gekündigt? Jetzt schnell handeln: Nach Erhalt der Kündigung bleibt nur ein Zeitraum von 3 Wochen, um dagegen vorzugehen.
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Was wir prüfen
Kündigung
Sie wurden gekündigt? Dann gilt es, rasch zu handeln. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre Kündigung und erklären, welche weiteren Schritte dank des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) möglich sind. Kontaktieren Sie uns am besten sofort.
Aufhebungsvertrag
Achtung: Oftmals bieten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, um teure Abfindungszahlungen und Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Unterschreiben Sie also niemals voreilig. Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag.
- Abmahnung, Aufhebungsvertrag und Kündigungsgrund
- Das Kündigungsschutzgesetz: Wovor schützt es konkret?
- Kündigungsschutz abhängig von Wartezeit und Größe des Betriebs
- Besonderer Kündigungsschutz
- Welche Arbeitnehmer sind unkündbar?
- Kündigung von Auszubildenden
- Welche Kündigungsfrist gilt?
- Warum gegen die Kündigung vorgehen?
- Welche Kosten kommen auf mich zu?
- Wohlwollendes Arbeitszeugnis einfordern
Abmahnung, Aufhebungsvertrag und Kündigungsgrund
Eine Kündigung kann einen Arbeitnehmer völlig überraschend treffen oder sich schleichend ankündigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen vorausgehen. Ändert der Arbeitnehmer daraufhin sein Verhalten nicht, droht eine verhaltensbedingte Kündigung. Ist ein Vergehen so schwerwiegend, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist, muss ein Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitgeber betroffenen Mitarbeitern statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag anbieten. Daraufhin sind viele Arbeitnehmer verunsichert und rätseln, ob sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben sollten.
Das Kündigungsschutzgesetz: Wovor schützt es konkret?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. Rechtlich unterscheidet man zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen.
- Verhaltensbedingte Kündigungen: Das Verhalten des Arbeitnehmers kann aus Sicht des Arbeitgebers nicht mehr toleriert werden und führt zur Kündigung (z.B. aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten, Beleidigungen gegenüber Kollegen/Vorgesetzten etc.). In der Regel ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
- Personenbedingte Kündigungen: Die Kündigung liegt in der Person begründet (z.B. fehlende Fachlichkeit, Verlust der Fahrerlaubnis). Häufig kommt in diesem Fall auch eine Kündigung wegen Krankheit vor. Daran sind allerdings bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Betriebsbedingte Kündigungen: Die Kündigung wurde aus betrieblichen Gründen ausgesprochen (Umstrukturierung, Standortauflösung, Insolvenz etc.)
Im Zuge einer Kündigungsschutzklage prüft ein Arbeitsgericht, ob die Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen und berechtigt sind. Meist enden Kündigungsschutzklagen in einem außergerichtlichen Vergleich.
Das Kündigungsschutzgesetz bewirkt nicht, dass Arbeitnehmer generell unkündbar sind. Vielmehr geht es darum, Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen.
Kündigungsschutz abhängig von Wartezeit und Größe des Betriebs
Kündigungsschutz erst nach der Wartezeit
Besteht ein Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten, gilt der Kündigungsschutz. Wichtig: Auch wenn die Probezeit kürzer als sechs Monate ist, beginnt der Kündigungsschutz erst ab dem siebten Monat der Beschäftigung. Der Grund: Der Kündigungsschutz richtet sich nicht nach der Probezeit, sondern der sogenannten Wartezeit – und diese beträgt grundsätzlich sechs Monate. Die Wartezeit muss also mit Zugang der Kündigung vollendet sein, um vom Kündigungsschutz profitieren zu können.
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Der Kündigungsschutz hängt nicht nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, sondern auch von der Unternehmensgröße. Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern arbeiten, können sich leider nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Wer also in einem Betrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern eine Kündigung erhält, hat in den meisten Fällen schlechte Karten, um diese erfolgreich anzufechten. Außerdem spielt es eine Rolle, ob bzw. wie viele Voll- oder Teilzeitbeschäftigte im Unternehmen arbeiten.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit…
- bis 20 Stunden ist der Angestellte mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen.
- bis 30 Stunden ist der Angestellte mit einem Faktor von 0,75 zu berücksichtigen.
- über 30 Stunden ist der Angestellte mit einem Faktor von 1,0 zu berücksichtigen.
Obwohl Mitarbeiter in Kleinbetrieben i.d.R. schlechte Karten haben, um gegen die Kündigung vorzugehen, muss der Arbeitgeber laut Arbeitsrecht auch hier ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme befolgen. Erfolgt eine Kündigung aus betrieblichen Gründen, sollte der Arbeitgeber die Sozialauswahl berücksichtigen. Muss sich der Arbeitgeber beispielsweise aufgrund einer Umstrukturierung im Vertrieb entscheiden, ob er einem 55-jährigen unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer oder einem 25-jährigen ledigen Mitarbeiter ohne Kinder kündigt, wird der ältere Arbeitnehmer bessere Chancen haben.
Falls ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter beispielsweise aufgrund seiner Hautfarbe, seines Geschlechts oder seiner Religion kündigt, wäre dies auch im Kleinbetrieb unzulässig. Die Kündigung darf also nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Der Chef darf seinem Mitarbeiter auch nicht aus Rache kündigen, denn das wäre ein sittenwidriger Verstoß.
Besonderer Kündigungsschutz
Der Gesetzgeber hat für Personengruppen, die in einem hohen Maß schutzbedürftig sind, einen besonderen Kündigungsschutz definiert. Darunter fallen insbesondere…
- Schwangere
- Betriebsratsmitglieder
- schwerbehinderte Menschen
Schwangere haben den besten Kündigungsschutz, da sie bereits in der Probezeit und unabhängig von der Unternehmensgröße vom besonderen Kündigungsschutz profitieren.
Betriebsratsmitglieder können grundsätzlich nur außergerichtlich und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wäre unwirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung (falls im Unternehmen vorhanden) befragt hat.
Welche Arbeitnehmer sind unkündbar?
Bestimmte Arbeitnehmer sind unkündbar. So zählen etwa Angestellte im öffentlichen Dienst nach westdeutschem Tarifvertrag zu den unkündbaren Angestellten, wenn sie älter als 40 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre lang im selben Unternehmen gearbeitet haben. Unkündbar bedeutet, dass der Arbeitgeber ihnen nicht ordentlich kündigen kann. Ist allerdings eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar, kommt eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB infrage.
Kündigung von Auszubildenden
Für Auszubildende gilt laut § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine verkürzte Probezeit von ein bis vier Monaten. Nach der Probezeit genießen Azubis einen besseren Kündigungsschutz als ausgelernte Arbeitnehmer, d.h. eine Kündigung nach der Probezeit ist nur fristlos aus einem wichtigen Grund möglich. Allerdings kann der Auszubildende während der Ausbildung jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er das Unternehmen verlassen möchte oder sich für eine andere Ausbildung entschieden hat.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses fragen sich viele Arbeitnehmer, wie lange sie noch ihr Gehalt bekommen. Im Kündigungsschreiben findet sich i.d.R. ein Hinweis auf die Kündigungsfrist bzw. den konkreten Beendigungszeitpunkt. Bis zu diesem Datum muss der Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung auf jeden Fall noch das Gehalt bezahlen. Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Resturlaub korrekt zu berechnen.
Auch Arbeitnehmer haben Pflichten: Sie können sich nicht bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist Zeit lassen, um sich arbeitssuchend zu melden. Eine rechtzeitige Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit ist bereits unverzüglich nach Zugang des Kündigungsschreibens erforderlich.
Warum gegen die Kündigung vorgehen?
Deutschland hat eines der strengsten Kündigungsschutzgesetze (KSchG). Das bedeutet, dass Arbeitnehmer einer Kündigung nicht schutzlos ausgesetzt sind. Es gibt Mittel und Wege, um juristisch gegen die Kündigung vorzugehen. In den weitaus meisten Fällen können im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung oder einer Klage beim Arbeitsgericht Abfindungszahlungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt werden. Theoretisch kommt auch eine Weiterbeschäftigung infrage, jedoch wird diese meist von beiden Seiten abgelehnt, da das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung in vielen Fällen gestört ist. Eine RATIS Rechtsanwältin berät Sie gerne.
Sie möchten wissen, welche Kosten im Zuge einer außergerichtlichen Verhandlung auf Sie zukommen können? Der Einsatz ist günstiger als Sie denken. Es lohnt sich also fast immer, gegen die Kündigung vorzugehen. Das liegt u.a. daran, dass unsere Anwältinnen in beinahe 80 Prozent der Fälle eine außergerichtliche Einigung erzielen können. Zudem sind einige Kündigungen fehlerhaft und somit unwirksam (siehe unsere Kündigungsstudie 2018).
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Sie möchten wissen, welche Kosten im Zuge einer Kündigungsschutzklage auf Sie zukommen können? Der Einsatz ist günstiger, als Sie denken. Es lohnt sich also fast immer, gegen die Kündigung vorzugehen. Das liegt u.a. daran, dass unsere Anwältinnen in fast 80 Prozent der Fälle eine außergerichtliche Einigung erzielen können. Denn nur wenige Arbeitgeber wollen sich auf einen langwierigen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Hier erfahren Sie mehr über die Kosten:
Wohlwollendes Arbeitszeugnis einfordern
Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer nur schwer zu verdauen. Nicht selten beschäftigt dieses einschneidende Ereignis betroffene Arbeitnehmer wochen- oder gar monatelang. Doch nach einer hoffentlich erfolgreichen Abfindungsverhandlung sollte der Blick nach vorne gehen. Denn wer sich auf neue Stellen bewirbt, kommt nach wie vor nicht daran vorbei, aussagekräftige Unterlagen zu schicken. Dazu zählen neben dem Lebenslauf und Motivationsschreiben auch Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse. Ziel sollte es also sein, vom ehemaligen Arbeitgeber nicht nur eine angemessene Abfindung, sondern ein möglichst gutes oder sehr gutes Zeugnis zu erhalten.
Ihr Ansprechpartner

Monika Majcher-Byell
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin Monika Majcher-Byell hat bereits eine hohe Fallzahl an Kündigungen bearbeitet. Sie prüft, ob die Kündigung gültig und zulässig ist. Darüber hinaus erklärt sie, wie gut die Chancen auf eine Abfindung (= Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes) sind. Monika Majcher-Byell und ihre Kolleginnen und Kollegen stehen Ihnen selbstverständlich auch für alle weiteren Fragen rund um Ihre Kündigung zur Verfügung.
Für Arbeitnehmer:
Probleme mit dem Formular? – Senden Sie uns stattdessen einfach eine E-Mail.
Wenn Sie Probleme mit dem Online-Formular haben, können Sie uns stattdessen einfach eine E-Mail an kuendigung@ratis.de schicken. Außerdem erreichen Sie uns telefonisch unter 0851-986130-25.